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Mündlicher Pachtvertrag gekündigt?

3. Februar 2013 16:25 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:29

Zusammenfassung

Welche Kündigungsfrist gilt bei einem mündlich geschlossenen Pachtvertrag?

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, sofern keine abweichenden mündlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Gemäß § 584 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Pachtverträge sechs Monate zum Ende des Pachtjahres. Es ist jedoch empfehlenswert, die Kündigung schriftlich zu erklären, um mögliche Missverständnisse und Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Sachlage:

Ich habe im Februar 2012 eine Anzeige in der Zeitung aufgegeben, dass ich "einen Offenstall mit ca. 1,5 ha für langfristige Pferdehaltung" suche. Daraufhin meldete sich im Ort ein Herr. Wir verabredeten uns, besichtigten die Fläche mit Weide, Offenstall und Stadl. Ich teilte ihm mit, dass die Pferde noch nicht gekauft sein, da ich erst einen Platz für die Tiere brauche. Ich erklärte ihm auch, dass ich auf 10 Jahre pachten möchte. Wir wurden uns handelseinig. € 150,00 Pacht pro Monat fällig am Jahresende. Schriftlichen Pachtvertrag wollte er nicht abschließen, wegen Steuer und seinem Scheidungsprozess ("sonst bekommt meine Frau noch mehr"). Also pachtete ich per Handschlag.

Im Juni 2012 hatten wir den Pachtbeginn vereinbart. Ich kaufte die Pferde im März mit der Option, diese erst am 01. Juni abholen zu müssen.

Am 01. Juni holte ich die Pferde, ein Warmblut (Stockmaß 164cm), ein Dt. Reitpony (135) und ein Shettland Pony (100).

Anfang Januar 2013 reichte er mir einen handschriftlichen Zettel herein, mit der Pachtsumme und den Kosten für Heu, das er mir geliefert hat und seiner Kontonummer.

Ich überwies daraufhin die Pachtsumme von 1.050 Euro mit folgendem Verwendungszweck:

"Pachtvertrag 12-22 7 Mo à 150 Euro 06/12-12/12"

Die Kosten für das Heu habe ich mit getrennter Überweisung überwiesen.

Ende Januar 2013 teilte er mir dann über den Zaun mündlich mit, dass ich mir etwas anderes suchen solle. Es sei zu matschig auf dem Paddock. Ich weiß, dass er die Fläche an Nachbarn verpachten möchte, die ihm beim Hausumbau geholfen haben. Ich habe im gesagt, dass ich auf 10 Jahre gepachtet habe und nicht vorhabe mir etwas anderes zu suchen. Ich habe ihm erklärt, dass ich mich für die Pachtsache verantwortlich fühle und so wie im Herbst das Nachsähen der Weidefläche auch im Frühling die Ausbesserungen im Paddock vernehmen werde. Das hat ihn aber eigentlich nicht interessiert.

Außer meiner Überweisung und seinem handschriftlichen Rechnungszettel gibt es nichts schriftliches.

Frage:

1. Wie verhält es sich bei einem mündlichen Pachtvertrag mit den vereinbarten 10 Jahren Pacht?

2. Wie ist die Rechtslage hinsichtlich Kündigungsfristen? Es handelt sich ja wohl nicht um einen Landpachtvertrag nach §585 BGB .

3. Muss die Kündigung schriftlich erfolgen? Bzw. ist sie durch das Zaungespräch schon erfolgt?

4. Welche Schritt sollte ich als nächstes unternehmen.

3. Februar 2013 | 17:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Daß der Pachtvertrag auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen worden ist, werden Sie im Streitfall nicht beweisen können. Hier zeigt sich sich der Nachteil, wenn Verträge mündlich abgeschlossen worden sind.


2.

Bezüglich der Kündigungsfristen gilt bei einem Landpachtvertrag § 594 a BGB . Danach kann jeder Vertragspartner das Pachtverhältnis bis zum dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß des nächsten Pachtjahres kündigen, wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist.

Geht man davon aus, daß der Verpächter bestreitet, der Pachtvertrag sei für 10 Jahre abgeschlossen worden und stattdessen behauptet, es handele sich um einen Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit, könnte der Verpächter zum 31.05.2016 kündigen.

Das Pachtjahr läuft in Ihrem Fall vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013. Gekündigt werden kann bis spätestens zum dritten Werktag für den Schluß des nächsten Pachtjahres. Der dritte Werktag des Pachtjahres 2012 ist verstrichen. Das wäre Anfang Juni 2012 gewesen. Also gilt die Kündigungserklärung als im Pachtjahr 2013 als abgegeben. Gekündigt werden kann für den Schluß des nächsten Pachtjahres. Da die Kündigung im Pachtjahr vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 als abgegeben gilt, wird die Kündigung zum Ende des folgenden Pachtjahres wirksam, also zum 31.05.2016.

D. h., die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.


3.

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das folgt aus § 594 f BGB . Damit liegt bislang keine wirksame Kündigung des Pachtvertrags vor und das Pachtverhältnis besteht ungeachtet des "Zaungesprächs" fort.


4.

Da das Pachtverhältnis derzeit ungekündigt fortbesteht, empfehle ich Ihnen, nichts zu tun. Sie dürfen also die Weide solange benutzen, bis das Pachtverhältnis ordnungsgemäß durch Kündigung beendet ist.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Februar 2013 | 17:46

Handelt es sich wirklich um einen Landpachtvertrag gemäß Definition aus § 585 (1)BGB? Es werden ja keine pflanzlichen oder tierischen Erzeugnisse erwirtschaftet. Sondern nur "privat" Pferde gehalten. Sollte es kein Landpachtvertrag sein, wie wären die Kündigungsfristen dann?


Sie schreiben "Also gilt die Kündigungserklärung als im Pachtjahr 2013 als abgegeben". Widerspricht sich das nicht mit Ihrer Antwort unter 4.)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Februar 2013 | 18:29

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Geht man davon aus, daß kein Landpachtvertrag vorliege, bestimmt sich die Kündigungsfrist nach § 584 BGB .

Wenn eine bestimmte Pachtzeit nicht vereinbart ist, muß die Kündigung spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

Also: Pachtjahr ist wiederum die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013. Das erste Halbjahr des ersten Pachtjahres ist bereits am 30.11.2012 verstrichen. Damit kann nicht mehr zum 31.05.2013 gekündigt werden. Geht von einer jetzigen (wirksamen) Kündigung aus, würde das Pachtverhältnis zum 31.05.2014 enden.


2.

Kommt es Ihnen weder auf Gewinnerzielung noch auf landwirtschaftlichen Nutzung, wozu auch Weidewirtschaft zählt, an, wird man hier von einem "normalen" Pachtvertrag auszugehen haben. Die Abgrenzung können Sie daran festmachen, wenn Sie sich vor Augen führen, wozu Sie das gepachtete Land nutzen. Wollen Sie dort lediglich Pferde abstellen und ihnen Auslauf ermöglichen und das ohne gewerblichen Hintergrund, finden die Vorschriften über die Landpacht keine Anwendung.


3.

"Sie schreiben 'Also gilt die Kündigungserklärung als im Pachtjahr 2013 als abgegeben'. Widerspricht sich das nicht mit Ihrer Antwort unter 4.)?"

Meine Antwort ist dahingehend zu verstehen, daß ich zunächst unter Absatz 2 die Kündigungsfrist beim Landpachtvertrag berechnet habe mit der Maßgabe, die ausgesprochene Kündigung sei wirksam.

Da die Kündigung aber mangels Schriftform, die beim Landpachtvertrag zwingend ist, ungültig ist, ergibt sich das aus Absatz 4 zu ersehende Ergebnis.

Einfacher: In Absatz 2 finden Sie eine Fristberechnung und in Absatz 4 die Rechtsfolgenschilderung, nämlich Unwirksankeit der Kündigung.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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