Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn Sie mündlich mit dem Händler den Kauf des Fahrzeugs, inkl. neuem Auspuff und Bremsen zum Preis von 2.950,00 EUR vereinbart haben, dann schuldet Ihnen der Händler die Übergabe des entsprechenden Fahrzeugs einschließlich der genannten Spezifikationen (Auspuff und Bremsen Neu), gegen Zahlung des vereinbarten Betrages. Die von Ihnen geleistete Anzahlung ist auf den Kaufpreis anzurechnen.
Die nachträglichen Anpassungsversuche des Händlers ändern nichts an dem vereinbarten Kaufvertrag. Dieser gilt in der vereinbarten Fassung (s.o.). Das Risiko der Reparaturkosten hat offensichtlich der Händler übernommen.
Bestreitet der Händler das Zustandekommen des von Ihnen beschriebenen Vertrages, müssten Sie den erforderlichen Beweis erbringen. Der von Ihnen erwähnte Ausdruck des seinerzeitigen Angebots kann diesen Beweis allerdings nicht liefern. Hieraus ergäbe sich lediglich ein Indiz für den Kaufpreis, nicht aber für die zusätzlich beauftragten Reparaturen. Auch die geleistete Anzahlung ist als Beweis für Ihre Darstellung nicht brauchbar. Letztendlich können Sie offensichtlich nicht einmal das Zustandekommen des Kaufvertrages beweisen (kein schriftl. Kaufvertrag, keine Zeugen). Die Anzahlung allein würde Ihnen als Beweis auch nicht ausreichen. Eine Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs würde unter diesen Voraussetzungen abgewiesen werden.
Letztendlich bleibt nur der offensichtliche Rat, beim nächsten Mal die getroffenen Vereinbarungen unbedingt schriftlich zu fixieren
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Auskunft mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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