Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
die von Ihnen aufgeworfenen Fragen haben bereits wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt.
Gemäß § 111 SGG
"kann" der Vorsitzende des Gerichts das persönliche Erscheinen anordnen.
Es handelt sich also um eine prozessleitende Ermessensentscheidung des Vorsitzenden, über dessen Motiive man nur spekulieren kann, was aber auch nicht weiterhilft.
Gegen eine solche prozessleitende Entscheidung ist leider kein Rechtsmittel gegeben.
Sie können also keine isolierte Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen.
Denkbar wäre allenfalls, gegen das Unterlassen der Anordnung des persönlichen Erscheinens mit einer "Gegenvorstellung", also einer formlosen Maßnahme vorzugehen, und dem Gericht darzulegen, warum das persönliche Erscheinen als Partei erforderlich ist.
Das ist aber kein förmlicher Rechtsbehelf, der von einer höheren Instanz überprüft werden kann, sondern lediglich der Versuch, das zuständige Gericht davon zu überzeugen, seine Entscheidung nochmals überdenken. Bleibt das Gericht bei seiner Entscheidung, so ist kein Rechtsbehelf dagegen gegeben.
Denkbar wäre also grundsätzlich nur, eine ungünstige Entscheidung des Verfahrens durch Urteil dann im Wege der Berufung anzufechten und hier darzulegen, dass es ermessensfehlerhaft war das pers. Erscheinen nicht anzuordnen.
Auch hier muss ich aber leider darauf hinweisen, dass nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung keine Erfolgsaussichten hierfür bestehen dürften. Das Bundessozialgericht hat wiederholt bestätigt, dass die Ausgestaltung des § 111 SGG
als Ermessensvorschrift nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstößt (B 2 U 311/07B, B 13 R 109/08B, B 13 R 341/08B, B 13 R 15/09B).
Eine andere Entscheidung des Landessozialgerichts NRW (L 8 R 264/07
), das die Auffassung vertreten hat, eine Verletzung von § 111 SGG
liege vor, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers abgelehnt werde, ist von anderen Gerichten nicht bestätigt worden, und sogar vom LSG NRW in späteren Entscheidungen wieder aufgegeben worden.
Zusammenfassend muss ich Ihnen also leider mitteilen, dass ich keine Möglichkeit sehe, die an Ordnung des persönlichen Erscheinens zund damit die Kostenübernahme für die Terminswahrnehmung zu erzwingen.
Auch sehe ich keine Möglichkeit, gegen eine eventuelle für Sie negative Entscheidung des Gerichts im Rechtsstreit mit dieser Begründung, nämlich dass das persönliche Erscheinen rechtswidrig nicht angeordnet worden sei, später in der Berufungsinstanz Erfolg zu haben.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können und wünsche Ihnen trotzdem für ihre Verfahren viel Erfolg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kinder, Rechtsanwalt