Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mündlich geschlossener befristeter Mietvertrag

5. Januar 2009 20:50 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben über eine Wohnungsvermittlung ein möbiliertes Zimmer angemietet, für unsere Tochter da sie eine Lehrstelle 120 Km vom Wohnort entfernt aufgenommen hat, für mindestens ein Jahr.Für diesen Zeitraum haben wir auch die Vermittlungsprovision bezahlt.Nun nach vier Monaten teilt uns der Vermieter mündlich mit das wir sechs Wochen Zeit haben das Zimmer zu räumen.Nun enstehen uns kosten für die neuvermittlung eines neuen Zimmers und die überschüssige Vermittlungsgebühr ist auch futsch.Kann der Vermieter für die Kostenübernahme herrangezogen werden?

5. Januar 2009 | 21:33

Antwort

von


(173)
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage kann ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

1.
Nach Ihren Schilderungen haben Sie einen auf 1 Jahr befristeten Mietvertrag abgeschlossen. Dass dies mündlich geschehen ist, ändert grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit des Vertrages. Allerdings müssten Sie im Streitfalle nachweisen, dass tatsächlich ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Hierfür wären z.B. Zeugen notwendig, die bei Vertragsabschluss anwesend waren.

Bei einem auf 1 Jahr geschlossenen befristeten Mietvertrag ist grundsätzlich eine ordentliche Kündigung nicht möglich, vielmehr muss die Vertragszeit eingehalten werden. Der Vermieter kann sich nicht einseitig von dem Vertrag lösen, wenn eine entsprechende Befristung nachgewiesen werden kann.

2.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung stets schriftlich erfolgen muss. Eine mündliche Kündigung ist nicht ausreichend und führt nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses.

Meines Erachtens ist nach Ihren derzeitigen Schilderungen daher die vorliegende Kündigung unwirksam, so dass Ihre Tochter nicht ausziehen müsste. Der Kündigung könnte daher unter Berufung auf obige Gründe widersprochen werden.

Sofern Ihre Tochter grundsätzlich dazu bereit ist, auszuziehen, könnte mit dem Vermieter auch eine Vereinbarung getroffen werden, wonach ein fristgerechter Auszug erfolgt, der Vermieter sich jedoch im Gegenzug an den zusätzlichen Kosten beteiligt. Dies ist allerdings letztlich eine Verhandlungsfrage.

Sollte der Vermieter auf der Wirksamkeit der Kündigung bestehen, so empfehle ich Ihnen, anwaltiche Hilfe zu beauftragen. Ein (freiwilliger) Auszug und eine Geltendmachung der entstehenden Kosten sehe ich skeptisch, da Sie sich wohl gegen die Kündigung selbst wehren könnten. Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Bearbeitung auch zur Verfügung. Eine Beauftragung könnte selbstverständlich z.B. auch per Email erfolgen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.


Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ANTWORT VON

(173)

Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internetrecht, Miet- und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER