Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Krankenzusatzversicherung wird zwischen allgemeiner und besonderer Wartezeit unterschieden. Die allgemeinen Wartezeiten betragen in der Regel drei Monate, die besonderen Wartezeiten (z.B. für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung und Zahnersatz) betragen in der Regel acht Monate.
Nach dem von Ihnen geschilderten Zeitablauf bestand zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen tatsächlich kein Versicherungsschutz.
Beratungs- und Betreuungspflichten obliegen Ihrem Nachbarn als Handelsvertreter aus den §§ 84
ff.des Handelsgesetzbuchs.
Soweit aber grundsätzlich Ersatzanspürche aus Beratungsverschulden in Betracht kommen, müssen Sie den Gesprächsinhalt beweisen. Ohne Zeugen dürfte dies schwierig werden.
Sofern Sie die Beweisproblematik nicht aus der Welt schaffen können, sollten Sie ernsthaft überlegen, sich versicherungstechnisch sofort in kompetentere Hände zu begeben.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Guten Abend,
besten dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich gehe nicht davon aus, dass er nicht zu seiner aussage steht. Ich habe vielmehr das Problem, ihm als Nachbarn "Druck" zu machen. Können Sie mir bitte eine formulierungshilfe geben, dies war eher der Hintergrund meiner Frage, wie ich es rüberbringen kann, dass er aufgrund seiner mündlichen Zusage, und seiner Betreuungspflicht das bei der Versicherung bewirken soll. (Er ist Vorstandsmitglied !)
Besten Dank im Voraus. ich werde selbstverständlich Ihre Mithilfe entsprechend gut bewerten ! Versprochen !
Sehr geehrter Fragesteller,
ich darf Sie um Verständnis bitten, dass ich im Rahmen einer online-Erstberatung für 15 € keine Musterformulierungen für Anspruchschreiben oder entsprechende Gespräche verfassen kann. Dass Sie dies wünschen, war der Frage "Wie ist die Rechtslage ?" auch nicht zu entnehmen.
Dem Umstand, dass Ihr Nachbar ein Vorstandsmitglied des Versicheres ist, spricht stark für eine arbeitsvertragliche Bindung anstelle einer Tätigkeit als freier Handelsvertreter, daher komt auch der Versicherer direkt als Ihr Anspruchsgegner in betracht.
Da Sie der Meinung sind, dass Ihr Nachbar zu seinem Fehler stehen wird, sollten Sie ihn direkt fragen, was er zu tun bereit ist, um diesen Fehler wieder auszubügeln. Ansonsten müssten Sie, gegebenenfalls über den Weg einer Vorstandsbeschwerde (was sicher sehr unangenehm für ihn wäre), Ersatzansprüche bei dem Versicherer direkt anmelden.
Falls zu den Versicherungen, die Sie über Ihren Nachbarn geschlossen haben, auch eine Rechtsschutzversicherung gehört, besteht über diese auch die Möglichkeit eine Deckungszusage für die diesbezügliche anwaltliche Vertretung zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt