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Mündl. Zusage über Deckungsschutz

2. Juli 2006 20:30 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


21:21


Ich habe alle meine Versicherungen bei meinem Nachbarn. Als mein Kleiner auf die Welt kam, hatte er mir empfohlen, eine private Zusatzkrankenversicherung abzuschließen. Dabei sind Chefarzt und einzelzimmer u.a. abgedeckt.

Die Versicherungsunterlagen habe ich auch sodann bekommen.

Mein Sohn, wurde 2 Monat später bewusslos und wir mussten sofort ins Krankenhaus.

Aus dem Krankenhaus, bei der Aufnahme als ich die formalitäten ausfüllen musste, habe ich meinen Nachbarn angerufen, und mich nochmals nach der Versicherung erkundigt- und ihm mitgetilt, dass mein Sohn stat. im KH bleiben muss. Er hatte mir gesagt, dass ich der Verwaltung mitteilen soll, dass ich eine entsprechende Versicherung habe. Habe ich entsprechend auch angekreuzt und in Anspruch genommen.

jetzt, nach 6 Monaten kommt eine Rechnung nach der anderen... mittlerweile schon fast 1000.- €; als ich die Rechnungen eingereicht hatte, kam eine Mitteilung, dass ich zu diesem Zeitpunkt noch keinen Versicherungsschutz hatte, sondern erst 4 Wochen später.

Ich teilte dies meinem Nachbarn mit und er sagte: ich kann mich gut erinnern dass du angerufen hattest, dachte aber, dass die Probezeit längst vorbei gewesen sei. Schließlich war es bereits 8 uhr abends, und ich ´hatte die Akte nicht zur Hand."

Wie ist die Rechtslage ? Will mir natürlich auch nicht meine nachbarschaftliche Beziehung verderben.

2. Juli 2006 | 20:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Krankenzusatzversicherung wird zwischen allgemeiner und besonderer Wartezeit unterschieden. Die allgemeinen Wartezeiten betragen in der Regel drei Monate, die besonderen Wartezeiten (z.B. für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung und Zahnersatz) betragen in der Regel acht Monate.

Nach dem von Ihnen geschilderten Zeitablauf bestand zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen tatsächlich kein Versicherungsschutz.

Beratungs- und Betreuungspflichten obliegen Ihrem Nachbarn als Handelsvertreter aus den §§ 84 ff.des Handelsgesetzbuchs.

Soweit aber grundsätzlich Ersatzanspürche aus Beratungsverschulden in Betracht kommen, müssen Sie den Gesprächsinhalt beweisen. Ohne Zeugen dürfte dies schwierig werden.

Sofern Sie die Beweisproblematik nicht aus der Welt schaffen können, sollten Sie ernsthaft überlegen, sich versicherungstechnisch sofort in kompetentere Hände zu begeben.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Juli 2006 | 21:09

Guten Abend,
besten dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich gehe nicht davon aus, dass er nicht zu seiner aussage steht. Ich habe vielmehr das Problem, ihm als Nachbarn "Druck" zu machen. Können Sie mir bitte eine formulierungshilfe geben, dies war eher der Hintergrund meiner Frage, wie ich es rüberbringen kann, dass er aufgrund seiner mündlichen Zusage, und seiner Betreuungspflicht das bei der Versicherung bewirken soll. (Er ist Vorstandsmitglied !)

Besten Dank im Voraus. ich werde selbstverständlich Ihre Mithilfe entsprechend gut bewerten ! Versprochen !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juli 2006 | 21:21

Sehr geehrter Fragesteller,


ich darf Sie um Verständnis bitten, dass ich im Rahmen einer online-Erstberatung für 15 € keine Musterformulierungen für Anspruchschreiben oder entsprechende Gespräche verfassen kann. Dass Sie dies wünschen, war der Frage "Wie ist die Rechtslage ?" auch nicht zu entnehmen.

Dem Umstand, dass Ihr Nachbar ein Vorstandsmitglied des Versicheres ist, spricht stark für eine arbeitsvertragliche Bindung anstelle einer Tätigkeit als freier Handelsvertreter, daher komt auch der Versicherer direkt als Ihr Anspruchsgegner in betracht.

Da Sie der Meinung sind, dass Ihr Nachbar zu seinem Fehler stehen wird, sollten Sie ihn direkt fragen, was er zu tun bereit ist, um diesen Fehler wieder auszubügeln. Ansonsten müssten Sie, gegebenenfalls über den Weg einer Vorstandsbeschwerde (was sicher sehr unangenehm für ihn wäre), Ersatzansprüche bei dem Versicherer direkt anmelden.

Falls zu den Versicherungen, die Sie über Ihren Nachbarn geschlossen haben, auch eine Rechtsschutzversicherung gehört, besteht über diese auch die Möglichkeit eine Deckungszusage für die diesbezügliche anwaltliche Vertretung zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

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