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Motorschaden nach 7 Wochen - Übernahme der Reparaturkosten durch die Car Garantie?

13. September 2006 14:42 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 03.07.06 einen gebrauchten Ford Cougar, Bj. 12/1999 mit 51tkm und einem Vorbesitzer bei einem Händler in Dresden (Solo Automobile GmbH) für 8850 EUR gekauft. Zusätzlich zum PKW-Kauf schloß ich noch eine Pannen-Garantieversicherung (bei der Car Garantie Versicherung) für Gebrauchtfahrzeuge für ein Jahr (Kosten 202 EUR) ab. Am 06.07.06 wurde mir das Fahrzeug vom Händler übergeben.
Am 03.09.06 musste ich nach einer längeren Autobahnfahrt (knapp 1000 km) bei Wiederankunft in Dresden ein Klappergeräusch im Bereich des Motors feststellen. Dieser Defekt trat plötzlich und ohne Ankündigung bzw. Anzeige einer Warnlampe auf. Bis dahin hatte ich den Wagen insgesamt ungefähr 5tkm gefahren (derzeitiger km-Stand 56tkm).
Am Tag darauf (04.09.06) fuhr ich zu der von der Firma Solo Automobile GmbH bei Reparaturfällen festgelegten Werkstatt AutoService, Langer Weg, Dresden. Dort wurde der Wagen von einem Werkstattmitarbeiter in Empfang genommen und als erste Schadensvermutung ein Lagerschaden am Motor festgestellt. Der Mitarbeiter der Werkstatt kontrollierte den Ölstandsmeßstab meines Fords und konnte zunächst einen normalen Ölstand (Ölfilm zwischen MIN- und MAX-Markierung am Messstab) feststellen. Auch nach einmaligen Abwischen des Messstabs und Wiedereintauchens war der Ölstand scheinbar normal. Erst nach ca. 8-10 maligen Abwischen des Messstabs konnte der Mitarbeiter fesstellen dass der Ölstand im Fahrzeug zu gering sei.
Die Werkstatt behielt den Wagen und informierte mich 2 Tage später (06.09.06) telefonisch dass es sich um einen Pleuellagerschaden im Fahrzeugmotor handelt. Es müsse ein Austauschmotor bestellt und eingebaut werden. Der geschätzte Schaden bzw. Kosten für die Reparatur würden 5400 EUR betragen. Am Freitag den 13.09.06 informierte mich die Werkstatt telefonisch dass ein Gutachter, der von der Car Garantie Versicherung geschickt worden war, dass Fahrzeug inspiziert hat und einen zu geringen Motorölstand festgestellt habe. Daraufhin wurde mir berichtet dass der entstandene Schaden für die Reparatur des Fords nicht von der Car Garantie Versicherung getragen werde.
Gegen diese Aussage möchte ich widersprechen und bitte um Ihre Hilfe. Folgende Punkte möchte ich noch darlegen:
- Das Auto ist von mir gerade mal knapp 2 Monate (7 Wochen) bis es zum Schaden kam
- Das Auto wurde von mir meiner Meinung nach lt. Bedienhinweisen im Handbuch bedient, d.h. normale Fahrweise, regelmäßige Kontrolle von Reifenluftdruck, Ölstand wurde regelmäßig kontrolliert und schien in Ordnung zu sein (während der sieben Wochen Fahrzeugbenutzung wurden von mir 2 Liter Motoröl nachgeschüttet), Verwendung von Super-Benzin,…
- Der Schaden kam ohne jegliche Ankündigung (Warnlampen, …)…anscheinend ist Motoröllampe defekt,…bzw. existiert ein stark erhöhter Mororölverbrauch des Motors der demnach vermutlich zum Schaden führte
- Zum Fahrzeug wurde mir ein DEKRA-Zustandsbericht mit überreicht, der keine Mängel erahnen ließ


Ich wende ich mich nun an Sie mit folgenden Fragen und der Bitte um Unterstützung. Wie soll ich nun weiter vorgehen? Kann ich mich auf die Gewährleistungsregelung des Autohändlers oder auf die Übernahme der Reparaturkosten durch die Car Garantie festlegen? Wie sieht die Rechtslage aus?

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen,
P.S.

13. September 2006 | 17:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:


Ob Sie Ansprüche aus der Pannengarantieversicherung herleiten können, kann ohne Vorlage des Garantievertrages nicht beantwortet werden.

Ein Gewährleistungsausschluss konnte vorliegend nicht vereinbart werden, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

Somit haben Sie zumindest für ein Jahr gegenüber dem Verkäufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

Grundsätzlich gilt auch beim Gebrauchtwagenkauf die Vermutung nach § 476 BGB . Danach gilt für einen Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Gegenbeweis zu erbringen.

Dies wäre insofern möglich, als dass der Verkäufer beweisen kann, dass Sie wirklich zu wenig Öl nachgefüllt haben und der Schaden am Motor auf dem geringen Ölstand beruhte.

Nach den Informationen, die ich aus den Expertenforen bekommen konnte, hat ein Pleuellagerschaden jedoch andere Ursachen und tritt in der Regel erst bei einer Laufleistung von 150000 km auf.


Allerdings konnte ich auch eine für Sie eher ungünstige Entscheidung finden:
Tritt in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Gebrauchtfahrzeugs ein Motordefekt verlangt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 02.06.2004 vom Käufer den kaum zu erbringenden Nachweis, dass der Defekt auf einen Mangel des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe zurückzuführen ist und dass der Motorschaden nicht etwa auf einem Fahrfehler des Käufers beruht (BGH NJW 2004, 2299 ).


Doch auch hier könnten Sie eventuell dann mit einem Sachverständigengutachten beweisen, dass die Pleuellager bereits bei Übergabe defekt sein mussten.


Zunächst würde ich die zuletzt zitierte Entscheidung ignorieren und den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nachbesserung (Reparatur) des Motors unter Berufung auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auffordern.

Sollte dies Frist dann fruchtlos verstreichen, befindet sich der Verkäufer in Verzug. Wenn Sie dann zu einem Anwalt gehen, stellen die Anwaltskosten den Verzugsschaden dar.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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