Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
Die Reihenfolge Ihrer Fragen habe ich verändert. Es handelt sich um Fragen aus dem Kommunal-, Ordnungswidrigkeiten- und Staatshaftungsrecht.
Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Fall das Befahren bestimmter Straßen bzw. Wege durch das Zeichen 255 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1; 45 Abs. 1 S. 1 StVO verboten ist.
Im Übrigen ist auch das übermäßige Lärmmachen (§ 117 OWiG
) verboten.
Zuständig für die Verkehrsregelung und damit auch für Verbote ist die Straßenverkehrsbehörde (§ 44 Abs. 1 StVO
), d.h. die Gemeinde oder das Landratsamt.
Durch das Verbot ist die Behörde bereits tätig geworden. Ihnen geht es um die Verfolgung der das Verbot Missachtenden.
Für die Verfolgung der Missachtung des Verbots als Ordnungswidrigkeit (§ 24 StVG
, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO
, Lfd Nr. 141.3 BKatV) ist die Bußgeldbehörde zuständig.
1) Ist es möglich, rechtliche Schritte gegen die Gemeinde oder der Polizei zu nehmen, so dass unser Dorf Motorradfahrer frei wird?
Kann ich Gemeinde oder Polizei zwingen Maßnahmen zu ergreifen (sowie bessere Beschilderung oder vollständige Straßensperre, vielleicht permanente Verkehrskontrolle) das Verbot aufrecht zu erhalten?
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt den Bußgeldbehörden (§ 26 Abs. 1 S. 1 StVG
, § 36 OWiG
), d.h. z.B. dem Landratsamt.
Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG
liegt "[d]ie Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten [...] im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde."
Im Gegensatz zum Strafrecht mit dem dort geltendenden Legalitätsprinzip gilt im Ordnungwidrigkeitenrecht das sog. Opportunitätsprinzips.
Die Behörde ist zum Einschreiten nicht verpflichtet.
Daraus ergibt sich, dass der Einzelne keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.01.1982 - 4 A 2586/90).
Im Rahmen des "pflichtgemäßen Ermessens" darf die Behörde entscheiden über
"Ermittlungs- oder Aufklärungsaufwand und überdies in welchem Umfang die
Ordnungswidrigkeit verfolgt bzw. das Verfahren (weiter-)betrieben werden soll."
Burhoff/Grieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Randnummer 749).
> Sie haben keinen Anspruch auf Durchsetzung der Verfolgung der Übertretungen/Ordnungswidrigkeiten. Sie können Gemeinde oder Polizei nicht zu bestimmten Maßnahmen zwingen. Über das Ob und Wie entscheidet die Behörde.
Mangels eines Anspruchs werden Sie die jeweilige Behörde nicht durch ein Gericht zwingen können.
2) Können wir Gemeinde oder der Polizei in dieser Hinsicht haften für die finanziellen Schaden, verursacht von diese massive Ruhestörungen?
Ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG
) bestünde nur, wenn Gemeinde oder Polizei eine Amtspflicht verletzen.
>Mangels Pflicht (s.o.), kann diese nicht verletzt werden. Einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich haben Sie nicht.
>Sie können jedoch politisch auf kommunaler Ebene aktiv werden und so eine Verstärkung der Kontrollen oder Verschärfung der Verkehrseinrichtungen erreichen.
Ich vermute, dass das Durchfahrtsverbot nicht von den Behörden initiiert wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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