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Motorradfahrer angefahren

22. Mai 2006 11:23 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Guten Tag,

ich bin 20 Jahre alt und habe vor zwei Wochen mit dem Firmenwagen einen Motorradfahrer angefahren. Ihm ist zum Glück nicht viel passiert, "nur" Prellungen und blaue Flecken. Zu dem Unfall ist es gekommen, weil ich links auf einen Parkplatz abbiegen wollte und dafür die einspurigen Gegenfahrbahn überqueren musste. Eine andere Autofahrerin hat mir dafür eine Lücke gelassen die ich auch wahrgenommen habe. In dem Moment wo ich abgebogen bin, hat der Motorradfahrer die Dame die mir die Lücke lies und die dahinter wartenden Autos, rechts überholt und wir sind zusammengestoßen.

Die Polizei hat vor Ort schon gesagt, dass ich eine Teilschuld habe, welcher ich mir auch bewusst bin.

Meine Frage bezieht sich nicht auf den Tathergang, sondern mehr auf den Brief den ich nun von der Polizei bekommen habe:
eine "schriftliche Äusserung als Beschuldigte".
Ich bin mir nicht sicher, was ich in diesem Schreiben ankreuzen soll, denn ich habe die Aussage doch schon am Unfallort gemacht. Muss bzw. sollte ich trotzdem nochmal zur Polizei gehen? Oder wie geht man im besten Fall mit so einem Schreiben um?

Ich bin zum Glück unerfahren in Sachen Polizei, aber genau deshalb bin ich jetzt auch so unsicher, was das Richtige ist.

Ich hoffe Sie können mir weiter helfen und schon mal vielen Dank im Vorraus!

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Im Rahmen des (in solchen Fällen) üblichen Ermittlungsverfahrens erfolgt die Anhörung als Beschuldigter. Sie haben keine Pflicht hierzu Stellung zu nehmen (erst bei einer staatsanwaltschaftlichen Aufforderung). Vor Akteneinsicht ist hiervon abzuraten. Erst, wenn der Inhalt der Akte bekannt ist, sollte ggf. Stellung genommen werden.

Einsicht in die Ermittlungsakte kann nur ein Rechtsanwalt in Ihrem Auftrag nehmen. Sie sollten also einen Anwalt Ihres Vertrauens hiermit beauftragen. Gegenüber der Polizei können Sie (müssen aber nicht) erklären, dass Sie einen Anwalt beauftragt haben und sich über diesen äußern werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

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