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Möglichkeiten zur GKV-Rückkehr durch kaum bekannte Gesetzesänderung

14. Dezember 2021 15:25 |
Preis: 28,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Von der Firma Maklerexperten GmbH Offenbacher Strasse 104, 63263 Neu-Isenburg
Telefon 06102-882-1922
Telefax 06102-882-1923
Email kv@kv-spezialist-seit-1984.de
erhielt ich eine Mail mit dem Titel: Neue Möglichkeiten zur GKV-Rückkehr für Altersrentner durch bisher kaum bekannte Gesetzesänderung.
Nun würde ich gern wissen, ob es diese Gesetzesänderung gibt, was diese aussagt und wo ich diese im Netz finde, um, bei Sinnhaftigkeit, in Eigenregie den Wechsel zur GKV starten zu können.
Besten Dank.

15. Dezember 2021 | 17:22

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

im Jahr 2017 wurde der § 5 SGB V Absatz 2 um eine Zeile ergänzt. Hier ist es jetzt möglich durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft als Rentner leichter zu erfüllen.

Zitat:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind......
(1) Versicherungspflichtig sind
1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2......
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a....
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3)


Allerdings funktioniert dies natürlich nur, wenn man überhaupt Kinder hat und weiterhin müssen dadurch auch genügen anrechenbare Jahre nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 zusammenkommen, um einen Anspruch auf den Wechsel zu haben.

Wenn Sie bereits Rentner sind wird ein Wechsel daher nur gelingen, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Berufsleben zumindest teilweise gesetzlich versichert waren und Ihnen nur ein paar Jahre fehlen. Ansonsten ist es fast unmöglich als Rentner zu wechseln. Eine Familienversicherung scheidet meist aus, da die Rentenansprüche oder anderen Einkünfte meist doch über der monatlichen Grenze von 470 € liegen werden.

Die Änderung wurde zwar insbesondere in der Nicht-Fach-Presse als Erleichterung gefeiert, tatsächlich dürfte der Anwendungsbereich sehr, sehr gering sein.

Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


ANTWORT VON

(849)

Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
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