Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Grundsätzlich steht einer Bestellung als Geschäftsführer bei zwei verschiedenen GmbH nichts entgegen. Dies wäre nur dann anders, wenn dies im Anstellungsvertrag bei der ersten GmbH ausgeschlossen wäre. Da Person X dort aber alleiniger Gesellschafter ist, sollte es kein Problem sein, den Geschäftsführervertrag entsprechend zu gestalten.
Gleiches sollte bei der Gestaltung des Geschäftsführervertrags bei der GmbH B beachtet werden.
Insbesondere sollte das Wettbewerbsverbot, das in vielen Geschäftsführerverträgen enthalten ist ausgeschlossen werden.
Wenn dies vorab in den Verträgen geregelt ist, sind Schadensersatzansprüchen (auch durch einen Insolvenzverwalter) die Grundlage entzogen.
Die Vergütung des Geschäftsführers kann flexibel erfolgen, auch Provisionszahlungen und Nullgehalt sind denkbar. Damit kann auch deutlich gemacht werden, dass in einem Anstellungsverhältnis nicht 100% verlangt werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne stehe ich Ihnen für kostenlose Nachfrage und auch für die entsprechende Gestaltung der Verträge zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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