Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Wenn die Erbberechtigten eine gemischte Schenkung vermuten, kann Ihnen das Gutachten entgegen gehalten werden. Ist das Gutachten an sich angreifbar und wird dann tatsächlich eine (teilweise) Schenkung angenommen, so wäre der Schenkungsbetrag nach den Regeln der Schenkung (das heißt mit jedem Jahr zu 10% weniger) auf den Nachlass anzurechnen.
Ein Pflichtteilsverzicht ist kein Erbverzicht. Insoweit hat dies keinen Einfluss auf die Ermittlung des Nachlasswertes.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
4. März 2022
|
17:43
Antwort
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