Sehr geehrter Ratsuchender,
hier ist die Gegenseite nicht berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Zahlungen sollten daher nicht erfolgen.
Sie haben form- und fristgerecht den Widerspruch erhoben, wobei es allein auf die rechtzeitige Absendung ankommt. Da die Gegenseite den Empfang ja bestätigt hat, grieft Ihr Widerspruch ein.
Die Nachricht, wonach der Widerspruch am 23.11.2004 eingetroffen ist, sollten Sie aber unbedingt manifestieren und gut aufbewahren, da dieses Schreiben zu Beweiszwecken wichtig sein kann.
Aufgrund des Widerspruches ist die Forderung also unberechtigt gewesen, so dass Sie, nachdem die Gegenseite sich dann weiterhin vertragswidrig verhalten hat, auch die Kündigung aussprechen konnten, ohne dass Ersatzansprüche anfallen.
Es ist zwar möglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung zu leisten, ohne dass Ihnen dadurch ein Anerkenntnis unterstellt werden kann.
Dann müssen Sie aber deutlich machen, dass Sie die Forderung nicht anerkennen; ob Sie tatsächlich zahlen wollen, um Ruhe zu bekommen, müssen Sie selbst entscheiden.
Nach Ihrer Darstellung und unter der Voraussetzung, dass die von Ihnen genannten Schreiben vorgelegt werden können, sehe ich dazu keine Notwendigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Die genannten Schreiben habe ich natürlich aufbewahrt und ich bin natürlich hoch erfreut das mir Bürgel den letzten Beweis für die Gültigkeit meines Wiederspruchs geliefert hat.
Unter diesen Voraussetzungen werde ich natürlich nicht an Bürgel zahlen.
Nachfrage: Darf ich ihren Namen und/oder Teile ihrer Antwort in einer möglichen Schriftlichen Auseinandersetztung verwenden, wenn ich diese Wahrheitsgemäß übermittle?
(zB:als Zitat?)
Sehr geehrter Ratsuchender,
das können Sie gerne machen. Dass die Gegenseite dieses "Eigentor geschossen" hat, hat mich auch etwas amüsiert.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle