Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Begründung, dass die Duale Anerkennung nur für deutsche Schulabschlüsse und Ausbildungen gelte, ist zunächst teilweise richtig.
Aber:
Das ist nur ein Teil der Wahrheit.
Schulische Bildungsnachweise, die im Ausland oder in anderen Bundesländern erworben wurden, vergleicht die Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 7, mit schulischen Bildungsabschlüssen aus Baden-Württemberg (z.B. Hauptschulabschluss, Realschulabschluss/Fachschulreife, Fachhochschulreife, Hochschulreife) und stellen Bescheinigungen über deren Gleichwertigkeit aus.
Es gibt einen Bundesanerkennungsgesetz und auch solche der Bundesländer, hier das Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg - BQFG-BW) vom 19. Dezember 2013.
Daneben gilt es die Anerkennung von Berufsabschlüssen aufgrund bilateraler Abkommen mit Österreich, Schweiz und Frankreich, worauf Sie hingewiesen haben.
Daher So sollten Sie nochmals an die Behörde herantreten, sich auf das oben Gesagte beziehen und dieses prüfen lassen. Die Versagung der Anerkennung aufgrund des Auslandsbezugs kann ich so nicht richtig heißen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe auch schon Einspruch erhoben. Die erste Begründung war, dass ich halt ein Jahr zu wenig in allgemein bildenden Fächern unterrichtet worden bin und ich muss den Realschulabschluss nachmachen. Erst nach nochmaliger Nachfrage, weshalb denn das Duale Prinzip bei mir nicht anerkannt wird, bekam ich die Antwort, dass die Zeugnisse aus Deutschland sein müssen. Ich muss auch sagen, dass die Dame am Telefon schon sehr ungehalten auf meine nochmalige Anfrage reagiert hat.
"Wenn ich mit ihrer Antwort schon nicht einverstanden wäre, dann müsse ich jetzt einfach warten, weil die "Sache" jetzt auf einem Tisch liege, der noch viel voller sei wie ihrer!"
Ich werde meine Bescheinigung der Gleichstellung aus der Schweiz jetzt mit dem Hinweis, dass ich den anwaltlichen Rat bekommen habe, nochmal nachzuhaken. Verlieren kann ich ja nicht :-).
Gibt es noch eine andere Stelle wo ich mich hinwenden kann? Eine höhere Instanz?.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ordnung, verstehe, dann haben Sie sich schon dagegen gewendet.
Nächsthöhere Stelle ist das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg - an das können und sollten Sie sich auch wenden.
Die müssen ggf. das Regierungspräsidium anleiten - als Aufsichtsmaßnahme.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg