Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Es ist richtig, dass nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG Studierende von Amts wegen zu exmatrikulieren sind, wenn sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben. Nach § 62 Abs. 4 LHG wird die Exmatrikulation in der Regel aber erst zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird.
Da das Semester wohl bis zum 30.09. geht, dürfte eine Exmatrikulation noch nicht wirksam sein. Sie sollten sich daher morgen unbedingt mit der DHBW in Verbindnung setzen und die Problematik sowie die Vornahme der Zahlung schildern. Ich denke, dass Sie dann mit einem blauen Auge davon kommen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Danke für den Tip, ich denke nach langer Recherche nun auch, dass ich davonkomme. Das Sommersemester ist schon vorbei und das aktuelle Semester geht vom 01.10. bis zum 30.03.
Eine Exmatrikulations-Bescheinigung ist noch nicht angekommen. Kann man eine Exmatrikulation von Amt wegen widerrufen und was ist dann, wenn man die ausstehenden Gebühren dann schon bereits gezahlt hat? (Bisher ist ja noch keine Bescheinigung angekommen und deshalb bin ich ja offiziell noch nicht exmatrikuliert).
Sehr geehrter Fragesteller,
die DHBW müsste zunächst einen entsprechenden Bescheid erlassen. Dieser könnte natürlich durchaus schon in der Welt sein, Sie aber noch nicht erreicht haben, Sie scheinen ja eine neue Adresse zu haben. Nach § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG BW
gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Grundsätzlich kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsak nach § 49 Abs. 1 VwVfG BW
auch widerrufen werden.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin