Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einseitig anordnen kann der Arbeitgeber insoweit das nicht, das wäre ermessensfehlerhaft - im Einzelnen:
Nach dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz), § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs, gilt nämlich:
"(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."
Im Übrigen kann zwar durch einen Tarifvertrag davon abgewichen werden, § 13 Abs. 1 S. BUrlG
, was aber so gut wie nie der Fall ist.
Zwar muss das rechtzeitig geklärt sein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das stimmt schon.
Aber deswegen darf das nicht einfach zur einseitigen Anordnung führen, genauso wenig als dass der Arbeitnehmer sich selbst beurlauben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich bedanke mich für ihre Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für Ihre Antwort.
Zum Verständnis: unter "dringenden betrieblichen Belangen" ist aber nicht das eventuelle Auftreten einer Krankheitswelle gemeint, oder? Der AG kann einen Urlaubsantrag also nicht basierend auf der Vermutung, dass im Winter viele krank sein werden, ablehnen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Nein, Letzteres nicht, weil das eben schon einkalkuliert werden muss, dass zur Winterzeit mehr erkrankt sind als zu sonstigen Zeiten. Vermutungen sind da schon gar nicht maßgeblich.
Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb in der Regel so zu organisieren, dass es sich auf solche Umstände einstellen kann (und muss).
Nur ganz ausnahmsweise wie etwa bei einer unvorhersehbaren außerordentlichen Krankheitswelle oder Ähnlichem kann eine Umverteilung des Urlaubs stattfinden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Ich bedanke mich für ihre Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt