Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: Kann die Agentur wegen der mitgelesenen E-Mails Anzeige erstatten und wenn ja, welcher Tatbestand wäre das?
Hier ist zunächst die Frage zu stellen, wie konnte es passieren, dass der Mitbewerber die Emails liest.
Hat man sich von deren Seite unberechtigten Zugang zu den Emails verschafft, ist eine Strafbarkeit gut denkbar.
Da der Mitbewerber hier den Server betreut, ist sogar von ganz besonderen Sorgfaltspflichten auszugehen und man hätte die Emails nicht lesen dürfen.
Es ist also offensichtlich, dass ein Missbrauch der Befugnisse hinsichtlich des Servers vorliegt und die Emails nicht gelesen werden durften.
Hier kommen die Straftatbestände der §§ 202 a ff StGB
in Betracht. Insofern sollte Anzeige erstattet werden.
Frage 2: Kann die Agentur auf Schadenersatz klagen, wenn das Projekt an den Mitbewerber geht?
Grundsätzlich, also rein theoretisch, besteht der Anspruch nach dem geschilderten Sachverhalt.
Der Mitbewerber hat eine unerlaubte Handlung begangen und dadurch ist der Agentur ein Schaden entstanden. Es besteht dann ein Anspruch nach § 823 BGB
.
Der Schaden kann hier in Form von entgangenem Gewinn – soweit sich dies beziffern lässt – geltend gemacht werden.
Wenn sich nachweisen lässt, dass aufgrund dieser Handlung des Mitbewerbers der Schaden entstanden ist, dann macht eine Schadensersatzklage Sinn.
Die Schäden müssen konkret darlegbar und auch beweisbar sein.
25. März 2010
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14:19
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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