Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie müssen das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis unterscheiden vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird erst fällig, mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist nicht ganz klar, ob Sie die Arbeitnehmerin nur abgemeldet haben, oder ob auch das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Solange kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, oder eine Kündigung erfolgte, wäre auch der Urlaub nicht abzugelten und das Arbeitsverhältnis besteht fort, auch wenn die Mitarbeiterin schon lange nicht mehr beschäftigt wird, weil diese dauerhaft krank ist.
Grundsätzlich könnten Sie den Urlaub abgelten und müssten nur eine neue Meldung zur Sozialversicherung machen und die Entgeltbescheinigung anpassen. Sie können die AN weiter beschäftigen, wenn der Arbeitsvertrag noch besteht, müssen diese natürlich wieder anmelden. Die Abmeldung können Sie nicht rückgängig machen, Sie melden wieder neu an. Wenn die AN wieder gesund ist, können Sie natürlich den alten Urlaub gewähren und danach weiter beschäftigen. Die Abmeldung hindert also nicht daran, künftig wieder zu beschäftigen.
Ist aber das Arbeitsverhältnis beendet, wäre der Urlaub abzugelten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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