Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst einmal stellt das Vorgehen des deutschen Konkurrenten eine rechtswidrige Handlung nach dem Urheberrecht dar, da der griechische Internetseitenbetreiber Urheberrechtsinhaber der auf seiner Seite veröffentlichten Inhalte ist und diese Inhalte rechtswidrig verwendet werden. Zudem liegt eine unerlaubte Handlung i.S.e. Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vor, da deutsche Interessenten sicherlich eher auf die Seite mit der Endung .de stoßen als auf die Seite mit der Endung .gr und somit stets die Information erhalten, dass das Hotel ausgebucht sei.
Daraus resultieren Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Der verletzte Urheberrechtsinhaber kann verlangen, dass der Schädiger es zukünftig unterlässt, eine identische Homepage zu betreiben. Hier sollte zunächst außergerichtlich vorgegangen werden, indem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird. Kommt der Gegner dem Verlangen nicht nach, kann der Unterlassungsanspruch auf dem Klageweg durchgesetzt werden. Da ein solches Verfahren einige Zeit in Anspruch nimmt, sollte zudem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Unterlassungsverfügung beantragt werden.
Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs besteht das Problem, dass der Geschädigte seinen Schaden beweisen und beziffern können muss. Nur in einem solchen Umfgang kann ihm Schadensersatz zugesprochen werden. Ein solcher Nachweis kann wohl nur so geführt werden, dass ein Vergleich angestellt wird, wieviel Buchungen das Hotel sonst üblicherweise über die Internetseite erhalten hat und wieviel dieser Buchungen nun weggefallen sind, seit dem die .de-Seite existiert.
Für die Gerichtsverfahren zum Geltendmachen dieser Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sind grds. die Deutschen Gerichte zuständig. Gem. Art. 2 EuGVVO
sind die Gerichte des Mitgliedsstaats der Europäischen Union zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Sollte das streitgegenständliche Verhalten des Gegners auch nach griechischem Recht eine unerlaubte Handlung darstellen, würde zudem die Möglichkeit bestehen, die Verfahren vor den griechischen Gerichten zu betreiben, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO
. Insoweit sollte der Rechtsrat eines in Griechenland zugelassenen Kollegen eingeholt werden. Die einstweilige Verfügung könnte wegen der zeitlichen Vorteile unabhängig davon, in welchem Land das Hauptsacheverfahren betrieben wird, gem. Art. 31 EuGVVO
in Deutschland beantragt werden.
Ob darüber hinaus eine Herausgabe der .de-Domain verlangt werden kann, kann an dieser Stelle noch nicht abschließend beurteilt werden. Hier geht es um Fragen des Namens- bzw. Markenrechts, so dass es hier auf den konkreten Namen ankommt und darauf, auf dieser eine geschützte Marke darstellt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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