Sehr geehrter Fragender,
Die Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurden ab dem 1.4.2003 geändert.
Neben der Anhebung der Verdienstgrenze von 325 auf nunmehr 400 Euro wurden auch sozialversicherungsrechtliche Neuerungen im Bereich des kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses eingeführt:
Bis zum 31.3.2003 lag ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die Tätigkeit an weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Entgelt nicht mehr als 325 Euro im Monat betrug. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt waren, war das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsfrei bzw. nur der Arbeitgeber war dann grundsätzlich verpflichtet, Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (12% Rentenversicherung, 10% Krankenversicherung) zu entrichten.
Durch die Neuregelung zum 1.4.2003 wurde die Entgeltgrenze von 325 Euro auf 400 Euro im Monat angehoben. Die Voraussetzung, dass die Tätigkeit weniger als 15 Stunden in der Woche umfassen muss, ist jedoch entfallen.
Insoweit sind daher also auch keine Stundenaufzeichnungen mehr zu führen.
Grds. gilt natürlich auch weiterhin, dass der Arbeitgeber dennoch Aufzeichnungen über jeden bei diesem beschäftigten Arbeitnehmer zu führen hat, dass heisst zumindest die persönlichen Daten, die Beschäftigungszeiten, Abrechnungen sowie die Art der Tätigkeit aufzuzeichnen hat. Diese sind i. d. R. jedoch nur im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamtes oder des Sozialversicherungsträgers von Bedeutung.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Danke Frau Dr. Seiter,
es wäre wünschenswert gewesen, wenn Sie auf die gesetzliche Grundlage bzw. das Gesetz verwiesen hätten, das im Hinblick auf die Außenprüfung des FA, diese Aufzeichnung vorschreibt. - Na ja!
Aber eine Frage ist doch noch offen:
Ich hatte auf den Tätigkeitsschlüssel 17787 hingewiesen - welche Tätigkeit verbirgt sich hinter dieser Schlüssel Nummer?
Mit freundlichem Gruß
G. Köhler
8. 2. 2008
Die gesetzliche Regelung ergibt sich aus §§8a
, 5
II, 27
II SGB IV.
Die Zahl bedeutet:
177 = Druckerhelfer
8 = Teilzeitbeschäftigung wöchentlich unter 8 Stunden Arbeitszeit
7 = Ausbildung unbekannt, Angabe nicht möglich
Zusammengefasst sei gesagt:
Ein Stundennachweis ist nicht mehr erforderlich, nur noch für das Lohnkonto ist die Art entscheidend.
Ergänzend zu obigen Ausführungen braucht der Arbeitgeber die Aufzeichnungen auch noch für die An- und Abmeldung.
Ich hoffe nun grippebedingt etwas später alle Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Korrektur: statt § 27 II muss es § 28a ff heissen.