"Beide Parteien verzichten wechselseitig für einen Zeitraum von 1 Jahr auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Zum Ablauf des Verzichtszeitraumes kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Parteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen beendet werden."
Das Mietverhältnis begann am 1.9.20 und ich möchte nun am 30.6. ZUM 30.9.21 kündigen. Ist das rechtens?
Darf die Kündigung zum Ablauf des Jahres erfolgen oder darf die kdg erst nach Ablauf des Jahres AUSGESPROCHEN werden?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Verzichtszeitraum endet mit Ablauf des 30.08.2021. Das Mietverhältnis kann zum Ablauf dieses Zeitraums unter Einhaltung der Kündigungsfrist erstmalig gekündigt werden, also das früheste Mietende wäre der Ablauf des 30.08.2021. Sie können daher auch am 30.06.2021 zum Ablauf des 30.09.2021 kündigen, da der Beendigungszeitpunkt außerhalb des Verzichtszeitraums liegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.