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Mindestlohn freiwilliges Vollzeitpraktikum Student

| 13. Februar 2015 13:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Winter

Sehr geehrte Damen & Herren,

Ich bin 27, bin eingeschriebener Student und mache während der Vorlesungzeit ein freiwilliges Vollzeitpraktikum von 6 Monaten. Alles 6 Monate sind Vollzeit und freiwillig. Steht mir in diesem Fall der Mindestlohn zu?

Vielen Dank & Beste Grüße

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Gemäß § 22 MiLoG haben Sie grundsätzlich auch als Praktikant einen Anspruch auf Mindestlohn. Praktikantin oder Praktikant im Sinne dieser Vorschrift ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Die Vorschrift benennt folgende Ausnahmen, welche nicht als Praktika im Sinne des MiLoG zu betrachten sind:

1.Ein Praktikum, welches verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie zu leisten ist.

2.Ein Praktikum, welches von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleisten wird.

3. Ein Praktikum, welches (freiwillig) von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder

4. es sich um eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes handelt.

Ich gehe unter Zugrundelegung der mir vorliegenden Informationen daher davon aus, dass Ihnen für Ihre Tätigkeit während des Praktikums der Mindestlohn zusteht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Winter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. Februar 2015 | 17:20

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