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Minderjährigen Erbrecht

11. November 2021 13:30 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Für einen Minderjährigen müssen beide sorgeberechtigten Elternteile die Ausschlagung einer Erbschaft erklären.

Guten Tag,

Meine Oma ist im Oktober 2019 verstorben. Sie hinterließ ein schuldenfreies Haus. Die Auflage war, dass meine Tante ( 3. Ehefrau meines Verstorbenen Onkels/ Sohn meiner Oma) lebenslanges kostenfreies Wohnrecht ( ohne Eintragung ins Grundbuch) hat. Der Haupterbe war der Sohn meines Verstorbenen Onkels. Die im Haus lebende Tante ist 56 Jahre alt. Sollte die Tante versterben, so ist das Haus zu verkaufen und der Erlös unter den beiden Kindern meiner Tante und den beiden Kindern meines Onkels aufzuteilen. Da das Erbe erschwert ist, hat der Sohn meines Onkels ausgeschlagen, so wie alle nachfolgenden Erben. Ich habe einen minderjährigen, behinderten Sohn. Er ist 16 Jahre alt und lebt bei mir. Von dem Kindsvater habe ich mich 2013 getrennt. Ich habe für meinen Sohn das Erbe ebenfalls ausgeschlagen, der Vater des Kindes hat sich nicht gekümmert und nichts unternommen, oder sich damit befasst. Da wir zu diesem Zeitpunkt noch das gemeinsame Sorgerecht hatten, wird nun davon ausgegangen, dass meine Ausschlagung unwirksam ist. Der Sohn meines Onkels fordert nun, dass ich den Nachlass offenlege, damit er seinen Pflichtanteil geltend machen kann. Er fordert dies von meinem Sohn, notfalls will er es von uns ( den Eltern) einfordern. Mein ist und wird nie geschäftsfähig sein.
Das Haus ist auf Grund des Wohnrechtes nicht zu veräußern und mein Sohn ist mittellos. Er ist noch Schüler. Ich bekomme Pflegegeld und Kindergeld für ihn. Unterhalt zahlt der Kindesvater nicht. Muss ich tatsächlich dieser Aufforderung nachkommen und muss ich den Pflichtteil für meinen Sohn bezahlen? Was kann ich tun, um meinen Sohn zu schützen.

Mit freundlichen Grüßen
Heike Neubauer

11. November 2021 | 15:08

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn ich Ihre Ausführungen richtig interpretiere, ist Ihr Sohn Alleinerbe geworden. Die Ausschlagung der Erbschaft für Ihren Sohn hätte dabei in der Tat von beiden sorgeberechtigten Elternteilen erklärt werden müssen.

Nach dem Tod Ihrer Tante entfällt das Wohnungsrecht ersatzlos, es erlischt. Kinder Ihrer Tante haben deshalb keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung (ggf.: woraus entnehmen Sie das Gegenteil?). Auch gibt es keine Verpflichtung für Ihren Sohn, das Haus anschließend zu verkaufen.

Als Alleinerbe muss Ihr Sohn, vertreten durch Sie, dem pflichtteilsberechtigten Sohn des Onkels Auskunft erteilen über den Nachlass. Der Wert des Hauses ist durch die Wohnrechtsverpflichtung entsprechend gemindert. Wenn der daraus berechnete Pflichtteil sodann nicht anders aus dem Nachlass beglichen werden kann, wäre das Wohnungsrecht außerordentlich zu kündigen; es wandelt sich dann nach der Rechtsprechung um in einen entsprechenden Geldanspruch (Geldvermächtnis). Das Haus könnte dann ohne (schuldrechtliche) Wohnrechtsbelastung verkauft und zu Geld gemacht werden.

Sie selbst haften nicht mit Ihrem Vermögen für den Pflichtteil.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. November 2021 | 15:43

Laut Aussage der Anwältin des Sohnes meines Onkels ist der Wert des Wohnrechts nicht abzugsfähig. Dieser Wert würde auch den Wert des Hauses massiv übersteigen. Er beträgt ca. das doppelte, als der Hauswert. Die Verfügung das Haus nach dem Tod zu verkaufen und den Wert aufteilen zu müssen, ist Auflage im Testament. Ursprünglich. Der Erlös ist zwischen dem Haupterben, den beiden Kindern der Tante und der Tochter des Verstorbenen Onkels aufzuteilen. Deshalb haben ja alle ausgeschlagen, da der Haupterbe zu Lebzeiten der Tante das Haus instand halten muss und auch danach MUSS er es verkaufen. Vielleicht ergibt sich aus derSchilderung ein neuer Sachverhalt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. November 2021 | 18:21

Sehr geehrte Fragestellerin,

es ist zu unterscheiden: Für die Bewertung des Hauses beim Verkauf ist das Wohnungsrecht von Bedeutung - es mindert den Wert. Bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsanspruches bleibt das Vermächtnis eines Wohnungsrechts außer Ansatz (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB).

Die Auflage (?) ist mit der Erbausschlagung des damit belasteten Alleinerben hinfällig geworden. Genaueres kann aber nur in Kenntnis des Inhalts des Testaments gesagt werden.

Ihr Sohn kann gegenüber der Tante die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern, soweit er dadurch nicht selbst seinen eigenen Pflichtteil erhält (vgl. § 2318 Abs. 3 BGB).

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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