Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Aufrechnung in dem Fall, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (§ 387 BGB
). Die Gegenforderung muss sich jedoch gegen den Gläubiger der Hauptforderung richten. Da die Aufrechnung Ausdruck der Gegenseitigkeit der Forderungen ist, kann die die Gesellschaft als Schuldnerin nicht mit dem Anspruch eines Gesellschafters gegen den Gläubiger aufrechnen (vlg Celle NZG 02, 479
/81). In Ihrem genannten Fall bedeutet dies konkret, dass die Mieterin als stille Gesellschafterin nicht mit einem Anspruch gegen die Vermieterin aufrechnen kann, weil hier die Gesellschafterin neben dem Ehemann selbst Mietschuldnerin ist und nicht die stille Gesellschaft Schuldnerin ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt
Ich habe den Eindruck, Sie haben die Situation entweder gar nicht oder komplett falsch verstanden:
Die Mieterin ist nicht "stille Gesellschafterin", sondern betreibt ein stilles Gewerbe, was nur bedeutet, dass Sie kein Ladengeschäft oder ähnliches betreibt.
Die Mieterin/Unternehmerin hat nichts mit der Vermieterin/Kundin/Gesellschaft zu tun. Es sind völlig unterschiedliche Personen und Unternehmen. Die Mieterin ist nicht an der Gesellschaft der Vermieterin beteiligt, und die Vermieterin als Gesellschaft steht in keiner Beziehung zur Mieterin, sie verbindet nur das Mietverhältnis und die Geschäftsbeziehung.
Also nochmal:
Die Mieterin, zusammen mit ihrem Ehemann, mietet von der Vermieterin, einer Gesellschaft.
Gleichzeitig wird die Mieterin für die gleiche Gesellschaft als selbständige Unternehmerin tätig. Damit wird die vermietende Geselschaft auch Kundin der Mieterin.
Die Mieterin zahlt Miete an die Gesellschaft. Die Gesellschaft bezahlt die Rechnungen der Mieterin für erbrachte Leistungen.
Nun begleicht die Vermieterin/Kundin/Gesellschaft keine Rechnungen mehr an die Unternehmerin/Mieterin, die Mieterin hat also aus ihrer selbständigen Tätigkeit für die Vermieterin offene Forderungen gegen die Vermieterin. Darf die Mieterin nun im Gegenzug die Zahlung von Miete aussetzen und stattdessen diese Mietzahlungen aufrechnen mit Ihren Forderungen gegen die Gesellschaft/Vermieterin?
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn die Mieterin selbst keine Gesellschafterin ist, kann Sie gemäß §§ 387 ff BGB
aufrechnen. In diesem Fall ist es unschädlich, dass die Forderung gegen die Vermieterin aus einer selbstständigen Tätigkeit stammt, da beide Forderungen als Geldforderungen gleichartig i.S.d § 387 BGB
sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt