Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mietwohnung mit Wasserschaden hinterlassen

| 26. Oktober 2020 13:14 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:31

Sehr geehrte Damen und Herren, unsere ehemaligen Mieter sind vorzeitig aus der Mietwohnung ausgezogen. Der Mietvertrag lief bis 31.08. 2020 und am 25.08. 2020 hat der vom Mieter beauftragte Maler den Schaden bemerkt. Die Mieter haben den Geschirrspüler ausgebaut und den Wasserzulauf nicht richtig zugedreht, so dass über 2 Wochen Wasser in die vorhandene Einbauküche lief. Den Schaden an Fussboden und Belägen reguliert unsere Wohngebäudeversicherung. Den Schaden an der Küche muss der ehemalige Mieter an seine Hausrat bzw. Haftpflicht melden, was er, laut Auskunft der Versicherung, bis heute nicht getan hat. Da die Küche komplett erneuert werden muss (Gutachter der Versicherung war schon vor Ort und hat den Schaden dokumentiert), möchten wir ungerne auf dem Schaden "sitzen bleiben". Was wäre jetzt die beste Vorgehensweise?

Mit freundlichen Grüßen

26. Oktober 2020 | 14:18

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihrer Frage:

Wenn der Aufenthaltsort des Schädigers unbekannt ist, weil der sich zum Beispiel ins Ausland abgesetzt hat und dort nicht mehr auffindbar ist, könnten Sie ggf. die Haftpflichtversicherung direkt in Anspruch nehmen, vgl. § 115 VVG . Ebenso auch bei dessen Insolvenz.

Das muss Sie aber nicht hindern, Ihrer Gebäudeversicherung - je nach Deckung und Bauart der Küche - für diesen Schaden mit in Anspruch zu nehmen. Damit holen Sie sich die Versicherung mit ins Boot gegen den Verursacher

Ansonsten fordern Sie Ihren Mieter schriftlich per Einwurfeinscheiben (Zeugen vom Inhalt und Postaufgabe) mit Fristsetzung auf, den von Ihnen substantiiert aufgelisteten Schaden (den Sie nebst Verursachung beweissicher dokumentieren sollten) unverzüglich seiner Haftplichtversicherung zu melden mit dem Hinweis, dass er bei Säumnis seinen Versicherungsschutz verlieren kann. Und der Ankündigung "nach Fristablauf gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, was bekanntlich weitere Verzugskosten zur Folge hat".

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 26. Oktober 2020 | 14:49

Sehr geehrter Herr Burgmer, danke für Ihre schnelle Antwort.
Die Mieter sind an bekannte Adresse im Inland verzogen. Unsere Gebäudeversicherung (ÖSA) sagt, dass der Schaden der Küche über die Hausratversicherung der Mieterin laufen muss. Der Gutachter, welcher vor Ort war, bearbeitet sowohl unsere Versicherung als auch die Versicherung der Mieterin (diese ist auch bei der ÖSA). Er kann aber in ihrem Namen keinen Schaden aufnehmen, dass muss, verständlicherweise, der Versicherungsnehmer machen, also die Mieterin. Könnte ich gegen die Mieterin auch Anzeige erstatten wegen Sachbeschädigung, wenn diese auf mein Schreiben nicht reagiert? Also wie gesagt, die Gebäudeversicherung weigert sich die Küche über uns zu regulieren. Oder kann ich das dann vorerst über meine Haftpflicht bzw. Hausrat regulieren lassen und diese holt sich das Geld vom Verursacher wieder?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Oktober 2020 | 15:31

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Könnte ich gegen die Mieterin auch Anzeige erstatten wegen Sachbeschädigung?

Antwort: Leider nein, denn eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Allenfalls könnte man an eine Sachbeschädigung durch Unterlassen denken, was dann neben der Garantenstellung (die liegt unzweifelhaft vor) aber bedingten Vorsatz voraussetzt. Grobe Fahrlässigkeit genügt im Strafrecht (!) leider nicht. Zivilrechtlich reicht auch die Fahrlässigkeit, so dass Ihr Mieter nicht aus der Haftung ist.

Oder kann ich das dann vorerst über meine Haftpflicht bzw. Hausrat regulieren lassen und diese holt sich das Geld vom Verursacher wieder?

Antwort: Ja, das können Sie, wobei Sie wahrheitsgemäß den Sachverhalt schildern und die Verursacher benennen müssen. Das meinte ich damit, Ihre Versicherung mit ins Boot zu holen.

Tun Sie das unverzüglich, denn auch Ihr Versicherungsschutz steht und fällt mit dieser "Obliegenheit.

Viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. Oktober 2020 | 15:46

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr schnelle und ausführliche Antwort. Die Nachfragen wurden umgehend und perfekt beantwortet! Vielen Dank dafür!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Oktober 2020
5/5,0

Sehr schnelle und ausführliche Antwort. Die Nachfragen wurden umgehend und perfekt beantwortet! Vielen Dank dafür!


ANTWORT VON

(1390)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht