Sehr geehrte Fragenstellerin,
basierend auf Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt es sich bei beiden Klauseln um "starre" / zustandsunabhängig formulierte Klauseln. Auch einseitig gestellte "weitere Vereinbarungen" werden vor Gericht regelmäßig an den §§ 305 ff. BGB
gemessen und halten wie das restliche Vertragswerk einer Prüfung nicht stand, weil auch sie einer AGB Prüfung unterzogen werden, um Vermietern Umgehungsversuche unmöglich zu machen.
Fazit: es sind keine Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Über ein Bewertung mit 5,0 würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr Saeger,
vielen Dank für Ihre Antwort. Trifft die Entbindung von den Schönheitsreparaturen auch dann zu, wenn die Wohnung vor meinem Umzug normal geweißt war und heißt "keine Schönheitsreparaturen" wirklich nichts oder müssen Bohrlöcher geschlossen und punktuelle grobe Verschmutzungen an der Wand überstrichen werden?
Viele Grüsse!
Sehr geehrte Fragenstellerin,
Bohrlöcher sind zu verschließen. Mehr muss in diesem Fall grds. nicht getan werden, weil alle Klauseln unwirksam sind, solange sich es um einen "normalen Verschleiß" handelt. Bei Beschädigungen wäre zu streichen unter Abzug "neu für alt".
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- RA -