Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Mietvertrag ist bisher nur von Ihnen unterschrieben worden. Wirksam ist er erst mit der Unterschrift Ihres Lebensgefährten.
Allerdings gehe ich davon aus, dass Sie beide dem Vermieter erklärt haben, in die Wohnung einzuziehen, so dass der Vermieter Sie daran festhalten lassen kann.
Sie sollten daher mit dem Vermieter umgehend ein ruhiges Gespräch führen, ihm die Sachlage erklären und prüfen, ob es eine einvernehmliche Lösung gibt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
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20459 Hamburg
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Aber eigentlich ist der Mietvertrag noch nicht gültig, weil mein Lebensgefährte noch nicht unterschrieben hat. Kann der Vermieter eine Zahlung z.B. der Kaution verlangen? Der Mietvertrag läuft ja eigentlich erst ab 01.10.2012.
Danke für die Antwort.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Eine Kaution kann der Vermieter noch nicht verlangen. Kann der Vermieter die an Sie beide vermietete Wohnung ab dem 01.10.2012 nicht an einen anderen Mieter vermieten, müssen Sie mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches rechnen.
Vor diesem Hintergrund müssen Sie bestrebt sein, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden, die jedenfalls darauf hinausläuft, dass der Vermieter schadlos gehalten wird.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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