Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen die Wohnung in einem vereinbarten Zustand ist, erfüllt der Vermieter die vertragliche Vereinbarung ist. Wenn also zwischen Ihnen für den Mietvertrag vereinbart war, dass die Wohnung eine Badewanne hat und dies nunmehr weggefallen ist, könnte man sogar über die Anfechtung des Vertrags nachdenken, weil Sie einem Irrtum aufgesessen sind und den Vertrag so nicht abgeschlossen hätten.
Ein Mietvertrag kann auch als abgeschlossen angesehen werden, wenn keine Unterschrift darunter zu finden ist. Es geht darum, wie sich beide Parteien verabredet haben.
Generell gilt für Mietverträge, auch vor Vertragsbeginn:
Wenn der Mietvertrag diesbezüglich eine Regelung enthält, wie der Mietvertrag vor Vertragsbeginn zu beenden ist,beginnt die Kündigungsfrist (drei Monate) mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78
, bestätigt durch BGH, Urteil vom 29. 10. 1986 – VIII ZR 253/85
).
Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit dem Vermieter auf die Auflösung des Vertrags zu einigen.
Ich rate Ihnen den Vermieter schriftlich darüber zu informieren, dass Sie den Vertrag nicht unterschreiben werden, da er dem nicht nachgekommen ist, eine Badewanne, wie verabredet einzubauen. Die Mieterhöhung selbst, spielt keine große Rolle, da er die Miete erhöhen darf, wenn er Moderniesierungsmaßnahmen durchführt. Allerdings ist auch hierbei davon auszugehen, dass Sie ein Anfechtungsrecht haben, da dies eine wichtige Information gewesen wäre zur Entscheidung, ob man den Vertrag eingehen möchte.
Weiterhin würde ich schreiben, dass Sie den Vertrag hilfsweise fristlos kündigen aus vorstehenden Gründen und äußerst hilfsweise anfechten. Damit haben Sie den Vertrag auf jeden Fall beendet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Rechtsanwalt Michael Wübbe
Zur Ergänzung der bereits gemachten Ausführungen zum Vertragsschluss möchte ich noch Folgendes ergänzen:
Der formlose Vertragsschluss gilt auch für Mietverträge.
Durch die Regelung des § 550 BGB
wird der allgemeine Grundsatz für den Mietvertrag über ein Grundstück oder eine Immobilie modifiziert, wenn der Vertrag für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird. In diesen Fällen muss der Vertragsinhalt schriftlich niedergelegt werden (daher die Vorlage des schriftlichen Vertrages und mein Tipp zum Schluss der Beurteilung). Zwar kann auch hier der Vertrag formlos – auch durch konkludente Handlung – geschlossen werden. Es ist nicht erforderlich, dass Angebot und Annahme in schriftlicher Form abgegeben werden (KG NZM 2007, 517
; Wolf/Eckert/Ball Rdn. 112). Es genügt, wenn der Vertrag nachträglich beurkundet wird. (aus diesem Grund (anwaltliche Vorsorge) mein Tipp: schnell und schriftlich o.g. Mietteilung an den Vermieter)