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Mietvertrag erhalten und nicht unterschrieben

29. September 2016 17:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kündigung eines Mietvertrags vor Vertragsbeginn.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir wollten eine Wohnung mieten, mit 4 Jahren Kündigungverzieht.( wir waren nicht begeistert mit der Idee aber da da wir lange gesucht heben, haben wir es akzeptiert). Jetzt ist ein Problem aufgetreten. Die Wohnung wird vor dem Einzug renoviert,der Vermieter hat gesagt im Bad wird es eine Dusche und eine Badewanne sein, jetzt heißt es aber es gibt doch keine Badewanne. Wir möchten die Wohnung ohne Wanne nicht, da wir eine kleine Tochter haben. Den Vertrag haben wir bekommen aber nicht unterschrieben, es läuft alles über einen Makler den Vermieter beantragt hat. Der übrigens die Miete auch erhöht hat.
Meine Frage wäre: Können wir jetzt die Wohnung ohne rechtliche Konsequenzen absagen?

Ich bedanke mich im Voraus für die Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,
Zeljka

29. September 2016 | 17:41

Antwort

von


(196)
Auf der Vierzig 11
50859 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: https://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen die Wohnung in einem vereinbarten Zustand ist, erfüllt der Vermieter die vertragliche Vereinbarung ist. Wenn also zwischen Ihnen für den Mietvertrag vereinbart war, dass die Wohnung eine Badewanne hat und dies nunmehr weggefallen ist, könnte man sogar über die Anfechtung des Vertrags nachdenken, weil Sie einem Irrtum aufgesessen sind und den Vertrag so nicht abgeschlossen hätten.
Ein Mietvertrag kann auch als abgeschlossen angesehen werden, wenn keine Unterschrift darunter zu finden ist. Es geht darum, wie sich beide Parteien verabredet haben.
Generell gilt für Mietverträge, auch vor Vertragsbeginn:
Wenn der Mietvertrag diesbezüglich eine Regelung enthält, wie der Mietvertrag vor Vertragsbeginn zu beenden ist,beginnt die Kündigungsfrist (drei Monate) mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78 , bestätigt durch BGH, Urteil vom 29. 10. 1986 – VIII ZR 253/85 ).
Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit dem Vermieter auf die Auflösung des Vertrags zu einigen.

Ich rate Ihnen den Vermieter schriftlich darüber zu informieren, dass Sie den Vertrag nicht unterschreiben werden, da er dem nicht nachgekommen ist, eine Badewanne, wie verabredet einzubauen. Die Mieterhöhung selbst, spielt keine große Rolle, da er die Miete erhöhen darf, wenn er Moderniesierungsmaßnahmen durchführt. Allerdings ist auch hierbei davon auszugehen, dass Sie ein Anfechtungsrecht haben, da dies eine wichtige Information gewesen wäre zur Entscheidung, ob man den Vertrag eingehen möchte.

Weiterhin würde ich schreiben, dass Sie den Vertrag hilfsweise fristlos kündigen aus vorstehenden Gründen und äußerst hilfsweise anfechten. Damit haben Sie den Vertrag auf jeden Fall beendet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Wübbe

Ergänzung vom Anwalt 29. September 2016 | 18:33

Zur Ergänzung der bereits gemachten Ausführungen zum Vertragsschluss möchte ich noch Folgendes ergänzen:
Der formlose Vertragsschluss gilt auch für Mietverträge.
Durch die Regelung des § 550 BGB wird der allgemeine Grundsatz für den Mietvertrag über ein Grundstück oder eine Immobilie modifiziert, wenn der Vertrag für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird. In diesen Fällen muss der Vertragsinhalt schriftlich niedergelegt werden (daher die Vorlage des schriftlichen Vertrages und mein Tipp zum Schluss der Beurteilung). Zwar kann auch hier der Vertrag formlos – auch durch konkludente Handlung – geschlossen werden. Es ist nicht erforderlich, dass Angebot und Annahme in schriftlicher Form abgegeben werden (KG NZM 2007, 517 ; Wolf/Eckert/Ball Rdn. 112). Es genügt, wenn der Vertrag nachträglich beurkundet wird. (aus diesem Grund (anwaltliche Vorsorge) mein Tipp: schnell und schriftlich o.g. Mietteilung an den Vermieter)

ANTWORT VON

(196)

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