Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bei den Fragen in Bezug auf die Zulässigkeit und den Umfang des Straßenausbaus sind Sie als Mieter nicht beteiligt. Die rechtlichen Fragestellungen betreffen dazu ausschließlich den Vermieter als Eigentümer des Grundstücks. Dementsprechend können Erschließungskosten bzw. Ausbaubeiträge auch nicht auf Sie als Mieter umgelegt werden. Ebensowenig können Sie als Mieter aber auch den Ausbau der Straße verhindert.
Wenn Ihnen durch die Baumaßnahmen aber der mitvermietete Vorgarten und der Gartenzaun entzogen werden, kommt eine Minderung der Miete in Betracht. Diese Mietminderung ist unabhängig von einem Verschulden des Vermieters möglich. Dabei können die zusätzliche Einsehbarkeit der Räume und die weiteren nachteiligen Umstände berücksichtigt werden. Die Höhe der Minderung muss im Einzelfall ermittelt werden und kann hier ohne weitere Angaben nicht verlässlich geschätzt werden.
Etwas anderes kann aber gem. § 536 b BGB
gelten, wenn Ihnen der Wegfall des Vorgartens und des Zaunes aufgrund der Vorinformationen bei Vertragsschluss bereits bekannt waren. In dem Fall könnten Sie bei vorheriger Kenntnis der Umstände keine Minderung verlangen. Bei vorheriger Kenntnis der Umstände hätten die Möglichkeit gehabt, einen anderweitigen Mietvertrag abzuschließen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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