Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Allein aus der Tatsache, dass der zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner geschlossene Mietvertrag verloren gegangen ist, lässt sich keinesfalls der Schluss herleiten, dass ein wirksamer Mietvertrag nicht vorliegt. Der Verlust des Schriftstückes an sich, welches als solches lediglich der Fixierung des Vertragsinhaltes und Beweiszwecken dient, ändert an der Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages nichts. Sofern in dem Mietvertrag vereinbart wurde, dass die Nebenkosten für Transport, Reinigung und Reparaturen durch den Mieter separat zu tragen sind, so ist der Mieter hieran auch bei Verlust des Vertragsdokuments gebunden.
Wie bereits angedeutet, ist vorliegend einzig die Nachweisbarkeit der konkreten Vertragskonditionen als Problem anzusehen.
Hierbei ist jedoch davon auszugehen, dass der Nachweis der konkreten Vertragsbedingungen nicht allein durch den Mietvertrag möglich ist. Sofern Sie mittels eines Zeugen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner nachvollziehen können, dürfte dies als Beweis ausreichend sein.
Diesbezüglich bleibt es Ihrem Vertragspartner jedoch unbenommen, sich im außergerichtlichen Bereich darauf zu berufen, eine entsprechende vertragliche Regelung sei zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Er könnte dies gegebenenfalls durch Vorlage eines entsprechenden Vertragsdokumentes seinerseits nachweisen.
In diesem Zusammenhang wären Sie gezwungen, zur Geltendmachung Ihrer Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens müssten Sie sich zum Nachweis der Vertragskonditionen des gegebenenfalls vorhandenen Zeugenbeweises bedienen. Zu Ihren Gunsten dürfte hierbei die Tatsache zu werten sein, dass Sie, sofern ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig verstanden habe, auch bei weiteren Verträgen entsprechende Vertragsbedingungen verwendeten und die entstandenen Kosten ohne weitere Beanstandungen beglichen wurden.
Vor der Inanspruchnahme des Gerichtsweges sollten Sie Ihren Vertragspartner jedoch schriftlich, unter Setzung einer angemessenen Frist, auffordern, die von ihm vertretene Ansicht, die genannten Nebenkosten seien im Mietpreis enthalten, durch Vorlage seiner diesbezüglichen Vertrages nachzuweisen.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Guten morgen Herr Elster,
zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Mit den Zeugen dürfte schwierig werden, da außer meiner Gattin niemand (nur noch meine Vertragspartner) von dem Mietvertrag Kenntniss hat. Die tatsächlichen Kosten mit dem Spediteur der Container und der Instanssetzungs-Firma kann ich nachweisen, da diese Kosten bereits von mir in Vorleistung bezahlt wurden. Wie ist denn die Tatsache zu bewerten daß mein Mieter in den letzten Jahren für andere Event's die Transport- und Raparaturkosten immer anstandslos bezahlt hat.
Vielen Dank im vorraus, Frank van Gestel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Sofern Ihre Ehefrau von dem Vertrag und den darin enthaltenen Klauseln Kenntnis hat, so käme auch sie als Zeugin hierfür in Betracht.
Die Tatsache, dass Ihr Vertragspartner als Mieter in den vergangenen Jahren für anderweitige Veranstaltungen die angefallenen Transport- und Reparaturkosten ohne weitere Beanstandungen bezahlt hat, kann als Indiz dafür betrachtet werden, dass auch in dem zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner geschlossenen und nunmehr abhanden gekommenen Vertrag eine entsprechende Klausel enthalten war. Sofern Sie in diesem Zusammenhang darstellen und nachweisen können, dass Sie Verträge mit entsprechenden Klauseln auch in einer Vielzahl anderer Fälle unverändert nutzen, so kann dies zu Ihren Gunsten gewertet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt