Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie den Fehler in der Berechnung noch vor dem Vertragsschluss erkannt haben und sich der Fehler aus der Addition weniger Zahlen ergibt, ist es nicht sachgerecht, den falschen Mietzins als vereinbart anzunehmen. Der Vertrag wird dann so auszugelegen sein, dass der korrekt berechnete Mietzins als vereinbart gilt. Dies ist damit zu begründen, dass die Kalkulationsgrundlage offen liegt und es eine Verpflichtung zum redlichen Verhalten im Rechtsverkehr gibt. Entsprechend entschieden hat z.B. das LG Aachen, NJW 1982, S. 1106
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Kosten für die Erstellung des Mietvertrages sind nicht zu erstatten. Wenn der Vermieter den Mietvertrag nicht selbst erstellt, handelt es sich bei den anfallenden Kosten für den Hausverwalter um Kosten, die im eigenen Interesse des Vermieters angefallen sind; z.B. LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2009, Az.: 307 S 144/08
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