Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Besondere Regelungen bestehen für den Vermieter von möblierten Wohnraum nur, wenn der Wohnraum Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnraum ist (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
):
Ich nehme an, dass diese Vorraussetzungen in Ihrem Fall nicht vorliegen.
Die Mieträume dürfen auch nicht dem Mieter zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie überlasse sein.
Bei möbliertem Wohnraum innerhalb der Wohnung des Vermieters gilt kein Kündigungsschutz für Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses.
2.
Bei erleichterter Kündigun g des Vermieteras verlängert sich die Kündigungsfrist des Vermieters um 3 Monate (§ 573a Abs. 2 BGB
)
3. Die Kündigungsfrist für den Mieter von möblierten Wohnraum innerhalb der Wohnung des Vermieters beträgt "spätestens am 15. einesw Monats zum Ablauf dieses Monats" (§573c Abs. 3 BGB
).
Für "normale" Mietverhältnisse gilt für den Mieter die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten nach § 573c Abs. 1 BGB
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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