Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Auf der Grundlage des geschilderten Sachverhaltes findet § 267 BGB
entsprechend Anwendung, sprich die Leistung Ihrerseits (Dritter) an den Vermieter (Gläubiger) hat schuldbefreiende Wirkung für Ihren Sohn (Schuldner).
Auszug: § 267 Abs. 1 BGB
"Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich."
Bei der Rückabwicklung im Falle der Vermögensmehrung ergeben sich mitunter Probleme, da der Gesetzgeber bedauerlicherweise diese Fallgestaltung nicht berücksichtigt hat, sodass die Rechtsprechung verschiedene Falllösungen konstruiert hat und Wertungsgesichtspunkte mitberücksichtigt.
Durch die Leistung auf die fremde Schuld (hier den Mietzinsanspruch des Vermieters gegenüber dem Sohn) erwirbt der Dritte (Sie) i.d.R. keine Rechte. Die Wirkungen zwischen dem schuldtilgenden Dritten und dem Schuldner bestimmen sich nach dem Innenverhältnis, sprich es kommt darauf an, was Sie und Ihr Sohn miteinander vereinbaren/vereinbart haben.
Besteht zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger keine Verbindlichkeit, müssen die Leistungen nach den §§ 812 ff BGB
(sog. Bereicherungsrecht) zurückgewährt werden.
Leistet der Dritte nach § 267 BGB
auf eine fremde Schuld, ist trotz des bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses von einer Leistung des Dritten auszugehen, so dass der Dritte auch direkt vom Gläubiger kondizieren kann.
Vorliegend wusste der Vermieter, dass ihm lediglich nur ein Anspruch in Höhe von 311 EUR zustand, obgleich er 365 EUR erhalten hatte. Dementsprechend wusste er auch, dass Sie 54 EUR zuviel gezahlt haben. Aufgrund der bereicherungsrechtlichen Dreieckskonstellation haben sie damit eine Leistung ohne Rechtsgrund gegenüber dem Vermieter in Höhe von 54 EUR geleistet, welche Sie dann auch direkt vom Gläubiger erstattet verlangen konnten.
Ihrem Sohn stehen insoweit keinerlei Ansprüche auf diesen Zahlbetrag zu, da dieser die 54 EUR nicht zu Erfüllung des Vertrages geleistet hat. Leistungsbefreiende Wirkung hatten nur die 311 EUR.
So auch der BGH im Urt. v. 31.01.2018, Az. VIII ZR 39/17
in einem ähnlich gelagerten Fall, wo der Vermieter zu dem Zeitpunkt, als er das Geld erhielt, bereits gewusst hatte, dass es ihm nicht zustand, weshalb es schon an einer Leistung der Mieter als seinen Vertragspartnern fehlte, so dass auch dort der Dritte gegen den Vermieter direkt kondizieren (zurückfordern) konnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke
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