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Mietsvertrag; unerlaubt ins internet gestellt

20. März 2006 09:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten tag,

Ich habe meine Wohnung zum 31.03.gekündigt.
Mit der Vermieterin gibt es da ein paar Probleme.
Im Mietsvertrag steht "Besenrein".
Was muß ich nun wirklich renovieren oder säubern
wenn ich dort 4 1/2 Jahre gewohnt habe??? Welche Reparatur-
arbeiten sind durchzuführen?

Jetzt mußte ich noch feststellen das die Vermieterin
OHNE mein Wissen und Einverständnis meine möbilierte
Wohnung fotografierte und diese Fotos im Internet (Immo-
bilienscout24) gestellt hat. Ist dies zulässig und wie
kann ich mich verhalten bzw. Schadenersatz fordern??

20. März 2006 | 10:54

Antwort

von


(1624)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Darstellung wie folgt.

1. Grundsätzlich gilt die vertragliche Regelung, wonach Sie die Wohnung besenrein zu verlassen haben, also eine Renovierung nicht geschuldet ist. Eine Renovierung (Schönheitsreparaturen) wird nicht geschuldet.
In diesem Fall muss der Mieter die Wohnung ordentlich durchkehren, grobe Verschmutzungen beseitigen und Spinnweben entfernen. Die Fenster müssen dagegen nicht geputzt werden, auch wenn sie längere Zeit nicht gepflegt wurden. Allerdings sind Schäden und Instandhaltungen, die nicht unter die Schönheitsreparaturen zu beheben. Z.B. Beschädigungen an Armaturen, an Türen etc.

2. Hinsichtlich Ihres Schadensersatzanspruches müssten Sie Ihren Schaden konkret nachweisen, was mangels geldwerten Nachteils schwierig wird.
Sicherlich ist es nicht in Ordnung, dass Ihre Vermieterin ohne Ihr Wissen Fotos ins Internet stellt. Soweit Sie dazu die Wohnung ohne Ihre Einverständnis betreten hat, folgt hier unter Umständen ein strafrechtliches Verhalten (Hausfriedensbruch). Bezüglich der Bilder steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch und damit einhergehend ein Anspruch auf Entfernen der Bilder zu.

Zur Durchsetzung dieser nicht ganz unproblematischen Ansprüche empfehle ich die Einschaltung eines Kollegen vor Ort.

Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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