Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen geschilderte Situation wirft mehrere rechtliche Fragen auf, die ich im Rahmen der gegebenen Informationen beantworten möchte:
1. Genügt die pauschale Formulierung im Kündigungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung?
Eine Eigenbedarfskündigung muss gemäß § 573 BGB klar und nachvollziehbar begründet werden. Der Vermieter muss die Gründe für den Eigenbedarf so darlegen, dass der Mieter sie nachvollziehen und überprüfen kann. Die pauschale Angabe, dass die Wohnung von „uns und unseren erwachsenen Kindern" genutzt werden soll, ohne konkrete Angaben, wer genau einziehen soll und aus welchem Anlass, genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht. Eine solche unzureichende Begründung könnte die Kündigung unwirksam machen.
2. Welche Rolle spielt es, dass Sie damals keinen Widerspruch eingelegt oder die Begründung nicht hinterfragt haben?
Das Fehlen eines Widerspruchs kann Ihre Position schwächen, ist aber nicht zwingend ausschlaggebend. Wenn der Eigenbedarf tatsächlich nur vorgetäuscht war, könnten Sie dennoch Schadensersatzansprüche geltend machen. Es wäre jedoch hilfreich gewesen, die Begründung der Kündigung zu hinterfragen oder Widerspruch einzulegen, um Ihre Rechte zu wahren.
3. Wie wird rechtlich gewertet, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Wohnung nur sehr eingeschränkt oder gar nicht genutzt wird?
Wenn sich herausstellt, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, um Sie aus der Wohnung zu drängen, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden. In einem solchen Fall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Der BGH hat in einem Urteil (Az.: VIII ZR 231/07) entschieden, dass einem Mieter, der aufgrund eines vorgetäuschten Eigenbedarfs auszieht, Schadensersatzansprüche zustehen. Dafür ist der Mieter jedoch in der Beweispflicht.
4. Besteht eine Aussicht auf Schadenersatz, insbesondere im Hinblick auf den Eigentumserwerb und die damit verbundenen Zusatzkosten?
Wenn der Eigenbedarf tatsächlich nur vorgetäuscht war, könnten Sie Schadensersatz für die durch den Auszug entstandenen Kosten verlangen. Dazu gehören auch die Kosten, die Ihnen durch den Erwerb der Eigentumswohnung entstanden sind, wie Notar- und Maklergebühren sowie die Grunderwerbsteuer. Voraussetzung ist, dass Sie nachweisen können, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war und dass Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.
Insgesamt scheint es, dass Sie gute Chancen haben könnten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn Sie den vorgetäuschten Eigenbedarf nachweisen können. Es wäre ratsam, alle Beweise zu sammeln, die darauf hindeuten, dass die Wohnung nicht wie angegeben genutzt wird, und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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