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Eigenbedarfskündigung – Wohnung nur sporadisch genutzt / Schadenersatz

16. Mai 2025 21:00 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde im vergangenen Jahr wegen Eigenbedarfs aus meiner Mietwohnung gekündigt und bin daraufhin ausgezogen. Inzwischen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Eigenbedarf tatsächlich ernsthaft bestand.

Nach meinem Auszug habe ich festgestellt, dass die Wohnung nicht dauerhaft bewohnt wird. Vielmehr wird sie nur sporadisch als Zweitwohnung bzw. Ferienwohnung genutzt – laut Aussagen von Nachbarn lediglich am Wochenende oder während einzelner Urlaubsphasen. Ansonsten steht die Wohnung leer.

Das Kündigungsschreiben war knapp formuliert. Es wurde lediglich angegeben, dass die Wohnung künftig von „uns und unseren erwachsenen Kindern" genutzt werden solle. Konkrete Angaben dazu, wer genau einziehen soll, wann oder aus welchem Anlass, fehlten. Ich habe damals keinen Widerspruch eingelegt, da ich mich kurzfristig um eine neue Wohnlösung kümmern musste.

Mangels bezahlbarer Mietwohnungen in der Gegend habe ich schließlich eine Eigentumswohnung erworben. Dadurch sind natürlich erhebliche Kosten entstanden – z. B. für Notar, Makler oder Grunderwerbsteuer.

Meine Fragen:

- Genügt diese pauschale Formulierung im Kündigungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung?
- Welche Rolle spielt es, dass ich damals keinen Widerspruch eingelegt oder die Begründung nicht hinterfragt habe?
- Wie wird rechtlich gewertet, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Wohnung nur sehr eingeschränkt oder gar nicht genutzt wird?
- Besteht aus Ihrer Sicht eine Aussicht auf Schadenersatz, insbesondere im Hinblick auf den Eigentumserwerb und die damit verbundenen Zusatzkosten (z. B. Notar, Makler, Grunderwerbsteuer)?

Vielen Dank im Voraus für eine erste Einschätzung.

16. Mai 2025 | 21:23

Antwort

von


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28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die von Ihnen geschilderte Situation wirft mehrere rechtliche Fragen auf, die ich im Rahmen der gegebenen Informationen beantworten möchte:

1. Genügt die pauschale Formulierung im Kündigungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung?

Eine Eigenbedarfskündigung muss gemäß § 573 BGB klar und nachvollziehbar begründet werden. Der Vermieter muss die Gründe für den Eigenbedarf so darlegen, dass der Mieter sie nachvollziehen und überprüfen kann. Die pauschale Angabe, dass die Wohnung von „uns und unseren erwachsenen Kindern" genutzt werden soll, ohne konkrete Angaben, wer genau einziehen soll und aus welchem Anlass, genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht. Eine solche unzureichende Begründung könnte die Kündigung unwirksam machen.

2. Welche Rolle spielt es, dass Sie damals keinen Widerspruch eingelegt oder die Begründung nicht hinterfragt haben?

Das Fehlen eines Widerspruchs kann Ihre Position schwächen, ist aber nicht zwingend ausschlaggebend. Wenn der Eigenbedarf tatsächlich nur vorgetäuscht war, könnten Sie dennoch Schadensersatzansprüche geltend machen. Es wäre jedoch hilfreich gewesen, die Begründung der Kündigung zu hinterfragen oder Widerspruch einzulegen, um Ihre Rechte zu wahren.

3. Wie wird rechtlich gewertet, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Wohnung nur sehr eingeschränkt oder gar nicht genutzt wird?

Wenn sich herausstellt, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, um Sie aus der Wohnung zu drängen, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden. In einem solchen Fall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Der BGH hat in einem Urteil (Az.: VIII ZR 231/07) entschieden, dass einem Mieter, der aufgrund eines vorgetäuschten Eigenbedarfs auszieht, Schadensersatzansprüche zustehen. Dafür ist der Mieter jedoch in der Beweispflicht.

4. Besteht eine Aussicht auf Schadenersatz, insbesondere im Hinblick auf den Eigentumserwerb und die damit verbundenen Zusatzkosten?

Wenn der Eigenbedarf tatsächlich nur vorgetäuscht war, könnten Sie Schadensersatz für die durch den Auszug entstandenen Kosten verlangen. Dazu gehören auch die Kosten, die Ihnen durch den Erwerb der Eigentumswohnung entstanden sind, wie Notar- und Maklergebühren sowie die Grunderwerbsteuer. Voraussetzung ist, dass Sie nachweisen können, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war und dass Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.

Insgesamt scheint es, dass Sie gute Chancen haben könnten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn Sie den vorgetäuschten Eigenbedarf nachweisen können. Es wäre ratsam, alle Beweise zu sammeln, die darauf hindeuten, dass die Wohnung nicht wie angegeben genutzt wird, und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


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