Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die Miete ist bis zum Ende des Mietverhältnisses zu bezahlen. Ordentlich gekündigt wurde zum 31.03.03, daher ist bis dahin auch die Miete zu zahlen, auch wenn früher ausgezogen wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen Vermieter und Mieter einvernehmlich ein Aufhebungsvertrag zu einem früheren Termin geschlossen wurde oder der Vermieter auf die Miete verzichtet. Etwas anderes kann auch dann gelten, wenn der Vermieter ohne Erlaubnis noch während des Mietverhältnisses die Wohnung derart in Anspruch hat, dass eine Nutzung durch den Mieter nicht mehr möglich war. Eine derartige unberechtigte Nutzung durch den Vermieter ist nach meiner Rechtsauffassung allerdings ausgeschlossen, wenn zuvor die Übergabe erfolgt ist.
Die geschilderte Rückforderung wäre zum 31.12.2006 verjährt, es sei denn der Mieter kann verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nachweisen oder eine erst nach dem 01.01.2004 erfolgte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen für den Rückforderungsanspruch.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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18. Oktober 2007
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16:03
Antwort
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