Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Nach Ihren Ausführungen sind Sie Eigentümerin der Wohnung. Für den von Ihnen dargestellten Fall, dass Sie die Wohnung für sich benötigen, haben Sie auf Grund des unbefristeten Mietvertrages die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Absatz 1
i.V.m. Absatz 2 Nr. 2 BGB. Nach § 573 Absatz 3 BGB
haben Sie dem Mieter jedoch die Gründe für ein berechtigtes Interesse an der Kündigung im Kündigungsschreibe mitzuteilen. Ihren Ausführen ist zwar zu entnehmen, dass Sie ihm gekündigt haben, nicht jedoch, ob Sie auch den Grund der Eigenbedarfskündigung angegeben haben. Dies ist deshalb wichtig, weil die Angabe des Kündigungsgrundes Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung nach § 573 BGB
ist. Sollten Sie dies nicht mit angegeben haben, wäre Ihre Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam. Darüber hinaus ist eine vollständige Sachverhaltsermittlung notwendig, um unter anderem auch feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung vorliegen. Dazu haben Sie keine Angaben gemacht.
Sollte Ihr Mieter trotz einer wirksamen Eigenbedarfskündigung nicht ausziehen, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit einer Räumungsklage. Eine Räumungsklage dauert in Berlin erfahrungsgemäß 6 bis 9 Monate. Im Falle eines Obsiegens vor Gericht müssten Sie sodann, falls der Mieter immernoch nicht ausgezogen ist, den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Wohnung vom Mieter räumen zu lassen. Dies kann ebenfalls nach Beendigung des Prozesses bis zu 6 Monate dauern. .Genaue Zeitangaben sind jedoch unmöglich.
Wenn Ihr Mieter bereits jetzt angekündigt hat, dass er erst später ausziehen will, sollten Sie, vorausgesetzt Sie haben wirksam gekündigt, bereits nach Ablauf der Kündigungsfrist Räumungsklage einreichen, da, wie bereits erwähnt, solch eine Klage etwas dauern kann.
Da Ihr Mieter eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er die Wohnung zu dem bereits feststehenden Beendigungszeitpunkt nicht herausgeben wird, ist hier ebenso grundsätzlich eine Klageerhebung auf künftige Räumung gemäß § 259 ZPO
möglich. Die Klageerhebung kann in diesem Fall bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgen, wenn der Mieter eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, seiner Räumungsverpflichtung nicht nachzukommen, beispielsweise durch Widerspruch gegen die Kündigung. Da Sie sich jedoch auf ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 573 BGB
berufen, wäre ein Widerspruch Ihres Mieters nach § 574 Absatz 1 Satz 2 BGB
grundsätzlich irrelevant für eine Fortführung des Mietverhältnisses. Den Nachweis, dass er den Auszug zum Beendigungszeitpunkt ernsthaft ablehnt, müssen Sie erbringen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Die Übernahme durch eine Rechtsschutzversicherung stellt für mich kein Problem dar, falls dies Ihre Bedenken ausräumt. Sehr gerne können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Danke vorab für die ausführliche Antwort......Eigenbedarf stimmt, der Eigentümer will sie einem Familienmitglied geben der derzeit keine Wohnung hat. Allerdings ist die Kündigung ein 2-Zeiler allgemein gefasst ohne Grund.
Es heißt doch, dass ein Mietvertrag bis zu 2Jahre alt in 3 Monaten und ab dann in 6 Monaten kündbar ist. Ist die Kündigung jetzt unwirksam weil kein Grund genannt worden ist?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Es ist grundsätzlich richtig, dass sie mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen können. Da Ihre ursprüngliche Frage sich auf die Eigenbedarfskündigung bezog muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Kündigung in diesem Fall tatsächlich unwirksam ist.
Wie bereits erläutert kann der Vermieter bei Mietverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, ordentlich nach § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB
nur bei einem berechtigten Interesse kündigen. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in Ihrem Fall, soweit tatsächlich die Voraussetzungen des Eigenbedarfs vorliegen, nach § 573 Absatz 1
i.V.m. Absatz 2 Nr. 2 BGB gegeben. Daher sollten Sie umgehend eine erneute Kündigung aussprechen, und zwar unter Angabe der Gründe, in Ihrem Fall wäre das der Eigenbedarf. Nur so gewährleisten Sie, dass die Kündigung wirksam ist. Dazu ist es auch erforderlich, dass zugleich die Person, die sodann in die Wohnung einziehen soll, benannt wird. D.h. Sie müssen mitteilen, dass ein Familienmitglied (namentlich benennen) wegen fehlender Wohnung die Wohnung bekommen soll. Das Nachschieben dieser Gründe macht Ihre ursprüngliche Kündigung vom 01.07.2011 nicht wirksam. Vielmehr laufen neue Fristen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Formulierung einer Eigenbedarfskündigung, mit der Sie Rechtssicherheit erhalten behilflich. Dies ist allerdings von diesem Auftrag nicht umfasst. Sehr gerne können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit (Eigenbedarfskündigung und eventueller Räumungsklage) auch beauftragen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
Rechtsanwalt
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