Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Kündigung der aktuellen Mieterin: Es ist wichtig, dass die aktuelle Mieterin ihre Kündigung rechtzeitig einreicht.
Wenn sie sich nicht sicher ist, ob die Mieterin zum 1. April oder 1. Mai auszieht, könnte das für Sie problematisch werden, wenn Sie ihre Wohnung zum 1. April verlassen müssen, aber die neue Wohnung noch nicht beziehen können.
Ich würde hier jedenfalls empfehlen zunächst einen Mietvertrag mit dem neuen Vermieter abzuschließen bevor Sie ihre eigene Wohnung kündigen.
Im Zuge des Abschlusses sollte ebenfalls die Kündigung der alten Mieter beim Vermieter ebenfalls vorliegen, damit die derzeitige Mieterin keinen Rückzieher bei dem Auszug machen kann.
Weiterhin sollten alle Zahlungen dokumentiert und quittiert werden.
Achten Sie schließlich darauf, daß es sich bei den beteiligten Personen auch um die jeweils Berechtigten handelt.
Es sind in jüngster Vergangenheit Fälle aufgetreten, bei denen Nichtberechtigte gegen Vorleistung Wohnungen vermietet und Kaution vereinnahmt haben, ohne tatsächlich zur Vermietung oder Untermiete ermächtigt zu sein.
Im Zweifel sollte meiner Ansicht besser ein Vertrag zeitverzögert geschlossen werden, aber alle rechtlichen Fragen eindeutig geklärt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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