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Mietrecht / Kündiung / neue Wohnung

| 31. Januar 2025 23:24 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich möchte eine neue Wohnung mieten und habe meine Wohnung noch nicht gekündigt. Frist ist jetzt aber knapp zum 1.5.
Die aktuelle Mieterin weiß noch nicht ob Sie zum 1.4. oder 1.5. raus der Wohnung raus geht und will sich das offen halten und hat noch nicht gekündigt. Der Vermieter reagiert wie folgt:

Ich habe gerade mit Frau Müller gesprochen (sie hat mich angerufen) und wir haben uns jetzt so geeinigt: sie schreibt mir eine Kündigung zum 1. April zum 1. Mai und schreibt rein Einigung mit Frau Gabriel/Frau Müller/und ich nehme diese Kündigung an, indem ich gegen zeichne, d.h. im Klartext: Sie Frau Gabriel kommen in den nächsten Tagen zu mir bringen bitte einmal drei Monatsmieten Kaution und die Mai Miete mit dann bekommen Sie von mir den Mietvertrag unterschrieben zurück und Sie können zum 1. Mai in die Wohnung rein. Sollte die Frau Müller zum 1. April raus gehen dann wird natürlich ihre Mai Miete wieder an Sie zurücküberwiesen. Ihre Kaution wird am darauffolgeden Tag sofort verzinst. Nur dass sie Bescheid wissen und sie bekommen eine Quittung und ich freue mich auf unser neues Mietverhältnis sehr.
Die komplette Küche ist Eigentum von Herrn Wimmer. Nur kleine Geschichten sind von Frau MÜLLER bezahlt worden, welche sie dann mit Ihnen noch fein abgestimmt, zwecks Übernahme. Wenn Sie noch Fragen haben, bitte gerne schreiben

Ist das so korrekt?
Ist es korrekt die Miete für Mai jetzt schon zu verlangen
Mein Risiko wenn Sie zum 1.4. nicht raus geht und ich hier aber meine Wohnung zum 1.4. schon verlasse

31. Januar 2025 | 23:59

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Kündigung der aktuellen Mieterin: Es ist wichtig, dass die aktuelle Mieterin ihre Kündigung rechtzeitig einreicht.

Wenn sie sich nicht sicher ist, ob die Mieterin zum 1. April oder 1. Mai auszieht, könnte das für Sie problematisch werden, wenn Sie ihre Wohnung zum 1. April verlassen müssen, aber die neue Wohnung noch nicht beziehen können.


Ich würde hier jedenfalls empfehlen zunächst einen Mietvertrag mit dem neuen Vermieter abzuschließen bevor Sie ihre eigene Wohnung kündigen.

Im Zuge des Abschlusses sollte ebenfalls die Kündigung der alten Mieter beim Vermieter ebenfalls vorliegen, damit die derzeitige Mieterin keinen Rückzieher bei dem Auszug machen kann.

Weiterhin sollten alle Zahlungen dokumentiert und quittiert werden.

Achten Sie schließlich darauf, daß es sich bei den beteiligten Personen auch um die jeweils Berechtigten handelt.

Es sind in jüngster Vergangenheit Fälle aufgetreten, bei denen Nichtberechtigte gegen Vorleistung Wohnungen vermietet und Kaution vereinnahmt haben, ohne tatsächlich zur Vermietung oder Untermiete ermächtigt zu sein.

Im Zweifel sollte meiner Ansicht besser ein Vertrag zeitverzögert geschlossen werden, aber alle rechtlichen Fragen eindeutig geklärt werden.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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