Sehr geehrter Fragensteller,
nach § 535 Abs. 1 BGB
hat der Vermieter "die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Nur wenn abweichende vertragliche Regelungen getroffen werden, könnte es zu einer Pflicht des Mieters kommen, die Kosten selber zu tragen. Insofern empfiehlt es sich den zu unterschreibenden Vertrag aufmerksam zu studieren.
Die gilt voll hinsichtlich der Platten, wenn diese bereits jetzt eine Gesundheitsgefährdung darstellen. Dann ist dies ein Mangel.
Hinsichtlich der nicht funktionierenden Lüftung ist ebenfalls im Grundsatz ein Mangel zu bejahen.
Die Übergabe / Abnahme der Immobilie im unsanierten Zustand sollte man auf jeden Fall verweigern. Dann wird auch keine Zahlungspflicht der Miete ausgelöst. Man sollte aber vor allem - ganz besonders aufmerksam - das üblicherweise vom Vermieter vorgelegte Vertragswerk vor Unterschrift studieren! Dort können durchaus vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden, die wirksam sein können!
MfG
D. Saeger
- RA -
Antwort
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