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Mietrecht, Gewerbe, Entsorgung von Schadstoffen nach Gutachten

| 19. August 2017 17:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich befinde mich in Gesprächen mit dem Besitzer eine Gewerbeimmobilie, um diese für meine Praxis zu mieten.

Es ist noch kein Vertrag unterzeichnet worden.

Die Decke ist mit über 20 Jahre alten, teilweise beschädigten Platten abgehängt.

Der Vermieter hat ein Gutachten zu den Platten einholen lassen.

Die Platten enthalten 15-40% KMF (künstliche Mineralfasern) und der DOC-Wert wurde mit 1.500 mg/l bestimmt, liegt damit deutlich über dem Wert für eine oberirdische Deponierung (100 mg/l).
Das heißt, es handelt sich um einen Gefahrstoff (KMF) und um gefährlichen Abfall (170603*).

Der Vermieter hat jetzt entschieden die Deckenplatten entfernen zu lassen.

Ist der Besitzer verpflichtet vor der Vermietung diese Platten zu entfernen?
Kann der Besitzer mir dafür Kosten aufdrücken oder muss er diese alleine tragen?
Welche Gesetze oder Urteile gibt es hierzu?


Außerdem befindet sich eine alte, nicht mehr betriebsfähige Belüftungsanlage hinter den Platten.

Ist der Besitzer verpflichtet diese vor Mietantritt zu entfernen?
Kann der Besitzer mir dafür Kosten aufdrücken?
Welche Gesetze oder Urteile gibt es hierzu?


Danke für Ihre Mühen.

19. August 2017 | 18:19

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

nach § 535 Abs. 1 BGB hat der Vermieter "die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."

Nur wenn abweichende vertragliche Regelungen getroffen werden, könnte es zu einer Pflicht des Mieters kommen, die Kosten selber zu tragen. Insofern empfiehlt es sich den zu unterschreibenden Vertrag aufmerksam zu studieren.

Die gilt voll hinsichtlich der Platten, wenn diese bereits jetzt eine Gesundheitsgefährdung darstellen. Dann ist dies ein Mangel.

Hinsichtlich der nicht funktionierenden Lüftung ist ebenfalls im Grundsatz ein Mangel zu bejahen.

Die Übergabe / Abnahme der Immobilie im unsanierten Zustand sollte man auf jeden Fall verweigern. Dann wird auch keine Zahlungspflicht der Miete ausgelöst. Man sollte aber vor allem - ganz besonders aufmerksam - das üblicherweise vom Vermieter vorgelegte Vertragswerk vor Unterschrift studieren! Dort können durchaus vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden, die wirksam sein können!

MfG
D. Saeger
- RA -


Bewertung des Fragestellers 21. August 2017 | 09:27

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