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Mietminderung wegen Hochwasserschaden?

| 13. Juli 2013 09:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:06

Zusammenfassung

Es geht um die Frage ob und wie viel die Miete wegen Hochwassers gemindert werden kann

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir betreiben ein Ladenlokal, welches vom Hochwasser betroffen war. Der Geschäftsbetrieb konnte wieder aufgenommen werden.

Den angemieteten Keller können wir nicht nutzen, da er vollständig überschwemmt war und demzufolge nasse Wände hat. Die Entfeuchtungsgeräte sind 4 Wochen nach dem Absickern des Grund- und Elbwassers durch den Vermieter aufgestellt worden.

Zu unserem Ladenlokal gehört eine Toilette, welche sich eine halbe Etage tiefer im Treppenhaus befindet. Durch das eingetretene Elbwasser ist die Toilettentür aufgequollen und kann nicht mehr geschlossen werden. Auch hier steht ein Entfeuchtungsgerät, da die Trockenwände Wasserschäden haben. Fliesen wurden abgehackt und die Toilette ist kaum zugänglich, da es sich hier um einen ca. 2 qm großen Raum handelt.

Um wieviel Prozent können wir unsere Miete mindern? Wird die Mietminderung von der Kalt- oder Warmmiete abgezogen?

Vielen Dank für Ihre Antworten!

13. Juli 2013 | 10:37

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich steht Ihnen ein Mietminderungsrecht zu, wenn Räume der angemieteten Immobilie aufgrund des Hochwassers unbenutzbar geworden sind, in diesem Falle sogar 100%, solange die gesamte Fläche betroffen ist.

Die Mietminderung kann auch rückwirkend noch zurückgefordert werden, auch wenn die voelle Miete bereits bezahlt worden ist, aber Sie zum Beispiel wegen des Hochwassers die gesamte Immobilie für den Zeitraum X nicht nutzen könnten (dann 100% Minderungsquote).

Die Berechnungsgrundlage einer Mietminderung ist immer die Warmmiete (vgl. BGH WuM 2005, 573 ). Warmmiete ist die Kaltmiete (= Nettomiete) zuzüglich der von dem Mieter geschuldeten Nebenkosten.

Die Höhe kann nur rechtlich geschätzt werden, da es hierfür keine festen Berechnungsgrundlagen ist.

Es hängt aber davon ab, ob Sie neben dem Keller eventuell noch andere Abstellmöglichkeiten haben (z.B. Dachboden) und wie groß dieser im Verhältnis zur "normalen" Fläche ist.

Die Rechtsprechung kommt zu Ergebnissen von 5% (AG Osnabrück ZMR 1987, 342) bis 30% (20 % Mietminderung (OLG Brandenburg 12 U 78/07 ). Ebenso LG Berlin (GE 2007, 516): 30 % Mietminderung), sodass ich eine Minderung von 17,5% auch gerechtfertigt halte, wenn der Keller die einzige Abstellfläche gewesen ist und zusätzlich auch noch die Toilette betroffen ist.


Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2013 | 12:26

Sehr geehrte Herr Hoffmeyer,

vielen Dank für Ihre schnelle und umfangreiche Antwort.

Ich beziehe mich noch einmal auf das heikle Problem mit der Toilette.

Da sich diese im Treppenhaus befindet und die Tür nicht mehr geschlossen werden kann, ist diese nur eingeschränkt nutzbar. Man muss bei jedem Toilettengang darauf achten, dass sich nicht gerade ein Mieter im Treppenhaus befindet und mit einkalkulieren, dass dieser dann am persönlichen "Geschäft" teilnimmt. Die Toilette befindet sich an der Tür zum Hof (Zugang zum Garten), wo immer ein starkes Begängnis ist, da dieser von den Mietern mit Kindern genutzt wird. Leider sehen wir uns dadurch gezwungen, teilweise im Laden den Wischeimer als Toilettenersatz zu nutzen - um es mal auf den Punkt zu bringen.

In wie weit ist eine Minderung der Miete durch diese eingeschränkte Toilettennutzung möglich?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen und ein schönes Wochenende!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2013 | 14:06

Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn es die einzig nutzbare Toilette sein sollte, können Sie die Minderung auf insgesamt 20% - 25% erhöhen, wenn sonstige Toiletten in der Nähe nicht zu erreichen sind und es kaum zumutbar ist, die Toilette unter diesen Umständen zu nutzen.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Juli 2013 | 11:43

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