Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Verlegung eines Gerichtstermins bzw. auf Änderung eines Gerichtstermins.
Der § 227 ZPO
bestimmt:
Absatz 1
Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3. das Einvernehmen der Parteien allein.
Absatz 2
Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Das bedeutet, ich kann aufgrund Ihrer Schilderung in diesem Fall hier leider keine ,,erheblichen Gründe' erkennen, welche zu einer Terminsverlegung führen würden.
Es tut mir leid dass ich Ihnen hier keine besseren Nachrichten übermitteln kann.
Ich rate Ihnen einen Kollegen vor Ort aufzusuchen. Eventuell kann dieser durch Rücksprache mit Gegenseite und Gericht eine Terminsverlegung erwirken - auch wenn diesbezüglich kein Anspruch besteht.
Bei entsprechender wirtschaftlicher Bedeutung Ihres Falles, wird Sie der Kollege auch eventuell dahingehend beraten -falls eine Verlegung nicht vorgenommen wird-, ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, um dann genügend Zeit zu haben, sich bis zum Einspruchstermin intensiv in Ihren Fall einarbeiten zu können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bei Unklarheiten oder Verständnisschwierigkeiten nutzen Sie bitte die Nachfrage-Option.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel
Antwort
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