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Mietminderung Heizungsausfall Mandatübernahme

9. Oktober 2012 14:33 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Seit September 2012 wohne ich in 01683 Nossen und habe mit meinem vorherigen Vermieter aus 01169 Dresden ein Problem. Im vergangenen Herbst funktionierte die Heizung in meiner Wohnung nicht, worauf ich nach Ankündigung die Miete kürzte. Erst nach mehreren Anläufen wurde dann die Heizung von einem Notdienst über einen Monat später in Gang gebracht. Auf einen Mahnbescheid legte ich Widerspruch ein. Den bisherigen Schriftverkehr habe ich selbst geführt. Taggleich (29.9.) habe ich Nachricht vom Gericht erhalten über einen Verhandlungstermin zum 29. September, der allerdings auf den 17. Oktober verlegt wurde. Mir wird das jetzt zu kompliziert da die Gegenseite teilweise hahnebüchen argumentiert, da benötige ich anwaltliche Hilfe. Ich bin Grundsicherungsempfänger und müsste einen PKH-Antrag stellen. Die Anwesenheit zum Gerichtstermin wird für mich problematisch, da ich in meiner Mobilität eingeschränkt bin (70GdB/B/G, Pflegestufe 1).
Gibt es eine Möglichkeit für mich den Verhandlungstermin verschieben zu lassen für eine vernünftige Mandatsübernahme?

9. Oktober 2012 | 17:16

Antwort

von


(143)
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Verlegung eines Gerichtstermins bzw. auf Änderung eines Gerichtstermins.

Der § 227 ZPO bestimmt:
Absatz 1
Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3. das Einvernehmen der Parteien allein.

Absatz 2
Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.


Das bedeutet, ich kann aufgrund Ihrer Schilderung in diesem Fall hier leider keine ,,erheblichen Gründe' erkennen, welche zu einer Terminsverlegung führen würden.

Es tut mir leid dass ich Ihnen hier keine besseren Nachrichten übermitteln kann.

Ich rate Ihnen einen Kollegen vor Ort aufzusuchen. Eventuell kann dieser durch Rücksprache mit Gegenseite und Gericht eine Terminsverlegung erwirken - auch wenn diesbezüglich kein Anspruch besteht.

Bei entsprechender wirtschaftlicher Bedeutung Ihres Falles, wird Sie der Kollege auch eventuell dahingehend beraten -falls eine Verlegung nicht vorgenommen wird-, ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, um dann genügend Zeit zu haben, sich bis zum Einspruchstermin intensiv in Ihren Fall einarbeiten zu können.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bei Unklarheiten oder Verständnisschwierigkeiten nutzen Sie bitte die Nachfrage-Option.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel


ANTWORT VON

(143)

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