Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Allein das Fehlen einer Toilette innerhalb der Wohnung berechtigt schon zu einer Minderung von 80%.
Bei Ausfall der Warmwasserversorgung darf der Mieter um 10% mindern.
Manche Gerichte gehensogar noch weiter.
Kann die Toilette nicht benutzt werden, muß man gar keine Miete zahlen: Der Mietpreis darf dann nämlich um 100% gemindert werden. Stellt der Vermieter allerdings eine Not-Toilette auf, mindert sich der Mietpreis nur um 75%, ein Viertel der Miete muß also gezahlt werden.
In Ihrem geschilderten Fall gehe ich von einem Anspruch auf Mietminderung i.H.v. mindestens 80 % aus.
Beachten Sie bitte auch die neuste BGH-Rechtsprechnung zur Berechnung der Minderung:
Der BGH hat wie folgt geurteilt (BGH,Urteil vom 6.4.2005, Az:
XII ZR 225/03
):
Die Nebenkosten sind an die Nutzung der Mietsache gekoppelt. Wird das Mietobjekt zum Beispiel überhaupt nicht genutzt, so fallen neben der Miete auch keine Nebenkosten an. Die Minderung bei wenigen Mängeln muss daher auch anhand der Bruttomiete berechnet werden. Ansonsten wäre der Mieter benachteiligt, da er nachweisen müsste, welche einzelnen Nebenleistungen er in welchem Umfang genutzt hat.
Sie haben bei der Minderung als Grundlage danach die Warmmiete heranzuziehen und diese zu mindern.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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