Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines Mietmangels können Sie grundsätzlich nur geltend machen, wenn der Zustand des Badezimmers nicht vertragsgemäß ist. Entscheidend ist daher zunächst, inwieweit die Zusicherung „2013 neu renoviert" Bestandteil des Mietvertrages geworden ist. Ist dies im Mietvertrag ausdrücklich verankert, können Sie problemlos eine entsprechende Renovierung verlangen und diese bei Weigerung des Vermieters ggf. auch selbst auf dessen Kosten vornehmen. Ist dieser Punkt im Mietvertrag nicht vorgesehen, kommt es darauf an, inwieweit sich der Vermieter die Aussage im Expose zurechnen lassen muss. Dies kann z.B. über § 278 BGB
geschehen, wenn die Tätigkeit des Maklers über typische Maklerdienste hinausgeht (KG Berlin, Urteil vom 25.06.2007, Aktenzeichen: 8 U 208/06
) oder aber der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages die Richtigkeit der Angaben im Expose zusichert. Wenn der Makler sagt, dass der Vermieter eine umfangreiche Renovierung eigentlich geplant hat, und bei der Besichtigung entsprechende Arbeiten bereits im Gange waren, spricht in Ihrem Fall einiges dafür, dass entsprechend renovierte Bäder auch Vertragsbestandteil geworden sind.
Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich der Vermieter die Angaben im Expose nicht zurechnen lassen muss (vgl. z.B. AG Frankfurt/Main, 19.09.2012 - 33 C 3082/12
), dürften 20 Jahre alte Wannen auch angesichts des hohen Mietzinses nicht (mehr) vertragsgemäß sein, sodass eine Instandsetzungspflicht des Vermieters bestehen dürfte – dies gilt dann natürlich auch für den verdreckten Abzugsschacht. Die 50% gewerblich sehe ich hierbei nicht weiter als problematisch an, da die Wohnung ja offensichtlich in erster Linie für Wohnzwecke ausgelegt zu sein scheint.
Den Makler wird man dagegen wohl nicht in Anspruch nehmen können, wenn er von der Richtigkeit der Angaben ausgehen konnte – für ein späteres Umentscheiden des Vermieters trifft ihn regelmäßig kein Verschulden.
Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur kompletten Renovierung und verweisen Sie hierbei auf das Expose und die vertraglichen Vereinbarungen. Verweigert der Vermieter endgültig die Renovierung oder läuft die Frist fruchtlos ab, sollten Sie einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt vor Ort einschalten und mit diesem das weitere Vorgehen absprechen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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