Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Höhe der Mietminderung im Falle eines Mangels ist einzelfallabhängig (Wohnungsgröße; Anteil der Räume, auf die sich der Mangel auswirkt; Intensität der Beeinträchtigung....) und kann nicht Pauschal beantwortet werden. Aufgrund Ihrer Schilderung halte ich eine Minderung von insgesamt etwa 20-30% der Miete für gerechtfertigt. (Dabei gehe ich davon aus, dass der Befall nur an einzelnen, verhältnismäßig kleinen Stellen auftritt.)
Bemessungsgrundlage ist die Bruttomiete einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung.
Die Mängel haben Sie Ihrem Vermieter anzuzeigen.
Wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Vermieter verpflichtet, die Kaution anzulegen. Dies hat der Vermieter Ihnen auch nachzuweisen. Erbringt er diesen Nachweis nicht, können Sie ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Miete geltend machen. Im Klartext bedeutet das, Sie können die Mietzahlung einstellen, bis der Vermieter Ihnen die Anlage der Kaution nachgewiesen hat.
Allerdings sollten Sie sich vor einem solchen Schritt eine/n Kollegin/Kollegen vor Ort konsultieren, da in diesem Fall ein (Rechts-)Streit absehbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
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