Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie mit Ihrer Frau im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, dann wird nach § 1416 I 1 BGB
das Vermögen des Mannes und das jenige der Frau gemeinschaftliches Vermögen zur gesamten Hand. Von daher wäre eine Pfändung des Mietkautionskontos, das auf den Namen Ihrer Frau läuft, möglich.
In diesem Fall würde eine Abtretungserklärung der Mietkaution an den Vermieter, die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag geschlossen wurde, die Pfändung verhindern können.
Bei Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung ist eine Pfändung nicht möglich, denn die Vermögensmassen der Eheleute bleiben getrennt. Eine Pfändung des Mietkautionskontos wäre nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Ich habe nun vorhin auch noch mit einer Rechtspflegerin im zuständigen Amtsgericht telefoniert. Sie teilte mir mit, daß aufgrund dessen daß ich allein der Beklagte/Schuldner bin, vom Konto meiner Ehefrau, bzw. auch von ihrem Mietkautionskonto (dessen Sparbuch beim Vermieter liegt) nicht gepfändet werden darf, egal ob eine Gütergemeinschaft vorliegt...
Diese Aussage ist nun ein wenig widersprüchlich zu ihrer Antwort !?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft hat die Wirkung, dass das gesamte Vermögen beider Eheleute im wesentlichen Gemeinschaftsvermögen wird. Von daher kann auch das Vermögen Ihrer Frau herangezogen werden, um Ihre Schulden zu begleichen. Im Gegensatz zu den anderen Güterständen haften hier die Eheleute grundsätzlich gemeinsam. Mit der Entstehung der Gütergemeinschaft werden Schulden auch nur eines Ehegatten zu Gesamtgutsverbindlichkeiten.