Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Hier sind zunächst die jeweiligen vertraglichen Beziehungen gesondert zu betrachten. Denn das Zwischenmietverhältnis ist letztlich nur ein Sonderfall der Untermiete. Der Endmieter hat daher grundsätzlich nur eine vertragliche Beziehung zum Zwischenmieter, er kann also nach Beendigung seines Mietverhältnisses grundsätzlich nur Ansprüche gegenüber dem Zwischenmieter geltend machen, somit auch nur von diesem die Abrechnung und Auszahlung einer an den Zwischenmieter geleisteten Kaution verlangen. Ihnen gegenüber als Vermieter bzw. Eigentümer kann der Endmieter daher mangels vertraglicher Beziehung erst einmal keine entsprechenden Ansprüche erheben.
Etwas anderes gilt nur in dem Sonderfall, dass der Zwischenmieter dem Endmieter die Wohnung gewerblich weitervermietet hat. Gewerbliche Weitervermietung bedeutet bzw. setzt voraus, dass nach dem Inhalt des Mietvertrages zwischen Ihnen und dem Zwischenmieter ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzt sein muss, dass der Zwischenmieter die Wohnung mit Gewinn an den Endmieter weitervermietet. Sollte dies der Fall gewesen sein, würde bei Beendigung des Mietverhältnisses zwischen Ihnen und dem Zwischenmieter § 565 BGB
Anwendung finden, wonach Sie in alle Rechte und Pflichten des Zwischenmieters gegenüber dem Endmieter, also einschließlich hinsichtlich der Kaution, eingetreten wären. Dieser Eintritt setzt aber in jedem Fall voraus, dass das Mietverhältnis zwischen Ihnen und dem Zwischenmieter beendet ist. Solange dies nicht der Fall sein sollte, gilt das eingangs bereits Gesagte, der Endmieter müsste sich dann weiterhin an den Zwischenmieter halten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Da es sich um eine Wohnung handelt und es keine offizielle Kündigung zwischen mir und dem gewerblichen Zwischenmieter gab (dessen Firma aber im Handelsregister gelöscht wurde)--> kann der Mieter keine Kaution mehr von mir verlangen?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Da nach Ihren weiteren Angaben das Mietverhältnius zwischen Ihnen und dem Zwischenmieter nicht beendet ist, liegen die Voraussetzungen des § 565 BGB
eben noch nicht vor. Dies bedeutet wie Sie schon richtig vermuten, dass der Endmieter bei Ihnen noch keine Ansprüche bezüglich der Kaution geltend machen kann, sondern sich weiterhin vielmehr an den Zwischenmieter halten muss.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt