Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Onlineanfrage darf ich wie folgt beantworten:
Das Amtsgericht Itzehoe ging in einer vergleichbaren Konstellation davon aus, dass die von Ehegatten geleistete Mietkaution an diese als sogenannte Gesamtgläubiger zurückzugewähren ist ( AG Itzehoe FamRZ 91, Seite 442
).
Was Gesamtgläubigerschaft bedeutet und an wen zu leisten ist regelt § 428 BGB
wie folgt:
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist ( Gesamtgläubiger ), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf Leistung erhoben hat.
Im Übrigen erlaube ich mir die Nachfrage, ob nicht Partner 2 wegen des neuen Mietvertrages erneut zur Leistung einer Mietkaution verpflichtet ist, sodass sie ein Zurückbehaltungsrecht ausüben können. Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung der Frage eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe für Rückfragen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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