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Mietkation

22. Februar 2011 09:35 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Habe im Jahr 2009 im Rahmen einer Mietergemeinschaft zwei Zimmer eines Hauses als "Wochenendzimmer" genutzt. Die Zimmer dieses Hauses wurden an mehrere Personen, Mietparteien vermietet. Bei meiner ehemaligen Bank wurde damals ein Mietkonto eingerichtet und eine Mietkaution für die Nutzung meiner Zimmer hinterlegt. Der Vermieter hatte Zugriffsrecht auf dieses Konto. Habe im November 2009 ordentlich gekündigt, Miete und Nebenkosten bezahlt. Der Vermieter hatte keine Ansprüche mehr an mich. Anschließend habe ich das Mietkonto gelöscht, die Mietkaution wurde an mich zurück gezahlt.
Am 15.02.2011 bekomme ich ein Schreiben meiner ehemaligen Bank. Der Vermieter hat Ansprüche aus dem Mietkautionssparbuch geltend gemacht. Der Betrag wurde von der Bank an den Vermieter ausgezahlt. Nun fordert die Bank die damals hinterlegte Mietkaution von mir zurück. Mein ehemaliger Vermieter hat zu keiner Zeit und in keiner Form ansprüche bei mir geltend gemacht.
Aus meiner Sicht hat die Bank einen Fehler gemacht und die Mietkaution damals ohne Rücksprache mit dem Vermieter an mich ausgezahlt.
Es gab aber auch keinen Grund dies nicht zu tun, denn ich habe die Kaution ja damals auch hinterlegt und alle Forderungen beglichen. Meine Frage lautet, ist die Bank berechtigt das Geld von mir zurückzufordern ? Muß der Vermieter nicht wenigstens einen Grund angeben ?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wenn die Bank ein auf einem Sparbuch als Mietkaution zugunsten des Vermieters verpfändetes Guthaben an den Kunden auszahlt, ohne das die Freigabeerklärung der Kaution durch den Vermieter vorliegt, so ist die Auszahlung ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Bank kann grundsätzlich die Rückzahlung des zu Unrecht ausgezahlten Kautionsbetrages verlangen (vgl. AG Frankfurt/Main Urteil vom 28.08.2007, Az.: 30 C 3392/06 -45; in diesem Fall war allerdings der Rückforderungsanspruch verjährt).

Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch ist allerdings, dass die Bank den Betrag an den Vermieter zu Recht ausgezahlt hat.

Wie auch bei einer Barkaution darf der Vermieter bei beendetem Mietverhältnis auf die verpfändete Forderung zugreifen, wenn er eine Abrechnung über die von ihm geltend gemachten Ansprüche aufstellt und diese mit der Mietsicherheit verrechnet hat.

In der Regel wird in der Verpfändungserklärung festgehalten, dass der Mieter durch die Bank informiert wird, wenn der Vermieter auf das Sparbuch zugreift.

Für das Zugreifen auf die verpfändete Forderung ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche zwischen Mieter und Vermieter unstreitig sind (OLG Karlsruhe, Az.: 8 W 34/08 ).

Sind Sie der Auffassung, dass keine Gegenansprüche des Vermieters bestanden haben, so müssen Sie sich an ihren Vermieter wenden und den zu Unrecht an ihn ausgezahlten Betrag zurückfordern.

Der Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren.

Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die Auszahlung des Kautionsguthabens ohne Freigabeerklärung des Vermieters eine Pflichtverletzung aus dem mit der Bank geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt. Sofern Ihnen durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, können Sie diesen von der Bank ersetzt verlangen. Der Schadensersatzanspruch kann mit dem Anspruch der Bank auf Rückzahlung des zu Unrecht ausgezahlten Kautionsbetrages aufgerechnet werden.

Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.

Ich stehe im Rahmen der Nachfragefunktion gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Dr. Roger Blum,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2011 | 10:01

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Würden Sie mir noch mitteilen, um welchen Zeitraum es sich bei dem "Rückforderungsanspruch" handelt ?
Das Mietkautionskonto wurde erst 07.2010 von mir aufgelöst.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2011 | 10:38

Sehr geehrter Fragesteller,

die Bank kann die zu Unrecht ausgezahlten Beträge gemäß § 812 BGB zurückfordern.

Der Anspruch der Bank unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Bank von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Wenn die Auszahlung ohne Freigabeerklärung des Vermieters im Juli 2010 erfolgt ist, so ist der Rückforderungsanspruch erst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt.

Ebenfalls der 3-jährigen Verjährung unterliegt der Kautionsrückforderungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter.

Für eine weitere Bearbeitung der Angelegenheit, insbesondere einer Prüfung des Anspruchsschreibens der Bank oder der Durchsetzung ihres Kautionsrückforderungsanspruches gegen den Vermieter, stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Dr. Blum,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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