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Mietfrage

16. Juni 2012 11:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:23

Hallo,

wir wohnen seit 30 Jahren in einer Mietwohnung im Erdgeschoss eines Wohnhauses mit 8 Mietparteien in München. Das Haus wurde um 1900 erbaut.

Seit Jahren haben wir Ärger mit dem Verwalter des Anwesens (Enkelsohn der Eigentümerin (104 J.)) – im folgenden „Vermieter" genannt.

Hintergrund ist, dass er uns unbedingt loshaben will, weil wir noch einen Altvertrag haben und er demnach nicht die Miete bekommt, die er von neuen Mietern kriegen könnte.
Deshalb mobbt er uns seit Jahren und geht dabei so geschickt vor, dass er sich immer in Grauzonen bewegt.

Seit ca. 4-5 Jahren haben wir immer wieder Probleme mit unserer Heizung. Es wurden viele Reparaturen vorgenommen. Im Januar diesen Jahres war das wieder der Fall und unser Vermieter schrieb uns, dass er uns gerne an die Hausheizung anhängen würde, an der bereits die Mieter der rechten Haushälfte hängen, weil auch die Mieter im linken Teil des Hauses gerne diese Heizung hätten, es aber ohne mich nicht ginge, da sie bei uns anfangen müssten.

Nach anfänglichem Zögern willigten wir schriftlich per formloser Mail ein.

Es gab zwei Sitzungen, die zweite war mit dem Installateur und dem Vermieter. Es wurden viele Zugeständnisse für uns gemacht, u.a. sollten wir endlich eine neue Toilette (wir haben nooch eine Zug-Toilette) bekommen und die Miete würde durch diese "Modernisierung" nicht erhöht. Allerdings würde ein Abbrucharbeiter kommen, "dem man auf die Finger sehen müsse, weil er zwischendurch schon mal etwas mehr weghaut,als eigentlich vorgesehen". Bei uns im Bad müsste eine ganze Wand aufgehauen und Leitungen verlegt werden.

Ich machte nach der zweiten Sitzung ein Gesprächsprotokoll und bat den Vermieter, mir dies schriftlich zu bestätigen.
Diese Bestätigung haben wir aber auch nach mehreren schriftlichen und mündlichen Aufforderungen nicht erhalten.

Es wurden mehrere Termine anberaumt, die aber nicht stattfinden konnten, weil es terminlich mal von Seiten des Vermieters, mal von Seiten der anderen Mieter und mal von uns aus nicht passte.

Zwischendurch ging unsere alte Heizung dann völlig kaputt. Es wurde für die kurze Zeit noch eine neue Pumpe eingebaut, weil es in dieser Zeit bitterkalt war.

Dann sollte das Ganze am 21.05. beginnen, wurde aber von unserem Vermieter erneut um-terminiert. Er bat uns, zuzustimmen, dass man aufgrund der Pfingstferien den Termin auf den 11.06.2012 legt.

Drei Tage vor diesem Termin erfuhr ich, dass ich mich zu einer dringenden OP einfinden muss. Ich verlegte wegen des Heizungstermins diesen OP-Termin nach hinten und schrieb meinem Vermieter, er solle mir mitteilen, ob es bei dem 11.06. auch wirklich bleibt.
Ich bekam keine Antwort von ihm.

Daraufhin habe ich ihm 09.06.2012 schriftlich mitgeteilt, dass wir den Termin känzeln, weil wir auf unsere letzten Scheiben keine Antwort von ihm erhalten haben und er das Gesprächsprotokoll nie abgesegnet hat. Zugleich bat ich darum, nach der Heizperiode 2013 dieses Thema erneut anzugehen.
Die weiteren 5 Tage hörte ich ebenso wieder nichts von ihm.

Gestern erhielt ich dann eine Mail von ihm mit folgendem Wortlaut: „Wunschgemäß werden wir eure Hz nicht modernisieren. Ab dem 25.6.12 brauchen wir dennoch Zugang zu euren Räumen ( Bad) damit die geplante Modernisierung bei den anderen Mietern durchgeführt werden kann. Wir bitten kurz um Bestätigung"

Hier nun meine Frage:
Wie sind hier die gesetzlichen Fristen (Ankündigung des Vermieters, Ablehnung des Mieters etc.)
Muss der Vermieter uns schriftlich mitteilen, was genau in welchem Zeitrahmen laufen soll?
Und gibt es besondere Fristen für Behinderte (2 Personen je GdB 50)?

Vielen DANK im Voraus für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüssen

16. Juni 2012 | 12:06

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Reine Instandhaltungsarbeiten müssen nicht fristwahrend angekündigt werden - der Mieter ist gem. § 554 Abs. 1 BGB zur Duldung verpflichtet.

Arbeiten zur Wertverbesserung (Modernisierung) müssen aber gem. § 554 Abs. 3 BGB mit einer Frist von 3 Monaten angekündigt werden. Der Gesetzestext lautet:

"Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen."

Wenn der Vermieter also lediglich Zugang zu Ihrer Wohnung benötigt, aber bei Ihnen keine Arbeiten stattfinden und auch keine Mieterhöhung folgt, gilt keine Frist für die Ankündigung der Arbeiten. Sie müssen den Zugang dann gewähren und dulden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. Juni 2012 | 19:02

Hallo nochmal,

vielen Dank für Ihre Antwort, die mich aber noch nicht ganz von meinen Fragen befreit.

Wie ich ja bereits geschrieben habe, müsste in unserem Bad die Wand eingerissen werden, hinter der das Rohr liegt, an das man ran muss.
Dieses Abfluss-Rohr und neue Heizungs Rohre sollen von der Fensterseite im Bad (Länge 5,30 m) nach unten in den Keller verlegt, dann von dort nach vorne und wieder hoch zurück in den Flur unserer Wohnung. Erst von da aus sollen sie dann in die obere Wohnung.
Somit soll sogar eine ganze Menge in unserer Wohnung passieren!

Und: spielt es tatsächlich gar keine Rolle, dass wir beide einen Behinderungsgrad haben?

Ich möchte Sie bitten, hierauf nochmal einzugehen.

Vielen Dank
mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juni 2012 | 19:23

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nach Ihrer Schilderung stellen die beabsichtigten Arbeiten keine Modernisierung (= Wertverbesserung) dar, sondern Instandhaltungsarbeiten. Dazu passt, dass auch die Miete nicht erhöht werden soll.

Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten hat der Mieter aber zu dulden. Ankündigungsfristen müssen dafür nicht eingehalten werden - daran ändert auch eine Behinderung nichts.

Etwas anderes wäre es, wenn die Arbeiten - insbesondere unter Berücksichtigung Ihrer Behinderungen - dazu führen würden, dass Sie Ihre Wohnung nicht mehr nutzen können. Dann könnten die Arbeiten unzumutbar sein - dies kann ich aber aus der Entfernung nicht feststellen und müsste genauer geprüft werden.

Davon unabhängig können Sie während der Dauer der Arbeiten natürlich die Miete angemessen mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Grad der Einschränkung der Nutzbarkeit der Mietsache und müsste ebenfalls genau geprüft werden. Sie sollten also vorsorglich die Mietzahlung für Juni unter Vorbehalt stellen, damit ggf. im Nachhinein eine Minderung vorgenommen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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