Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Reine Instandhaltungsarbeiten müssen nicht fristwahrend angekündigt werden - der Mieter ist gem. § 554 Abs. 1 BGB
zur Duldung verpflichtet.
Arbeiten zur Wertverbesserung (Modernisierung) müssen aber gem. § 554 Abs. 3 BGB
mit einer Frist von 3 Monaten angekündigt werden. Der Gesetzestext lautet:
"Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen."
Wenn der Vermieter also lediglich Zugang zu Ihrer Wohnung benötigt, aber bei Ihnen keine Arbeiten stattfinden und auch keine Mieterhöhung folgt, gilt keine Frist für die Ankündigung der Arbeiten. Sie müssen den Zugang dann gewähren und dulden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Hallo nochmal,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mich aber noch nicht ganz von meinen Fragen befreit.
Wie ich ja bereits geschrieben habe, müsste in unserem Bad die Wand eingerissen werden, hinter der das Rohr liegt, an das man ran muss.
Dieses Abfluss-Rohr und neue Heizungs Rohre sollen von der Fensterseite im Bad (Länge 5,30 m) nach unten in den Keller verlegt, dann von dort nach vorne und wieder hoch zurück in den Flur unserer Wohnung. Erst von da aus sollen sie dann in die obere Wohnung.
Somit soll sogar eine ganze Menge in unserer Wohnung passieren!
Und: spielt es tatsächlich gar keine Rolle, dass wir beide einen Behinderungsgrad haben?
Ich möchte Sie bitten, hierauf nochmal einzugehen.
Vielen Dank
mit freundlichen Grüssen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach Ihrer Schilderung stellen die beabsichtigten Arbeiten keine Modernisierung (= Wertverbesserung) dar, sondern Instandhaltungsarbeiten. Dazu passt, dass auch die Miete nicht erhöht werden soll.
Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten hat der Mieter aber zu dulden. Ankündigungsfristen müssen dafür nicht eingehalten werden - daran ändert auch eine Behinderung nichts.
Etwas anderes wäre es, wenn die Arbeiten - insbesondere unter Berücksichtigung Ihrer Behinderungen - dazu führen würden, dass Sie Ihre Wohnung nicht mehr nutzen können. Dann könnten die Arbeiten unzumutbar sein - dies kann ich aber aus der Entfernung nicht feststellen und müsste genauer geprüft werden.
Davon unabhängig können Sie während der Dauer der Arbeiten natürlich die Miete angemessen mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Grad der Einschränkung der Nutzbarkeit der Mietsache und müsste ebenfalls genau geprüft werden. Sie sollten also vorsorglich die Mietzahlung für Juni unter Vorbehalt stellen, damit ggf. im Nachhinein eine Minderung vorgenommen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann