Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich möchte zunächst Folgendes vorwegschicken:
Aus Ihren Angaben geht leider nicht einwandfrei hervor, zu wann das Mietverhältnis gekündigt wurde. Sie schreiben hierzu lediglich:
"Der Mietvertrag wurde fristgerecht zum 4.7.19 von der Vermieterin geschickt per Einschreiben mit Rückschein, da die Mieterin ihre Post nicht macht musste diese die Kündigung 3 Wochen später bei der Post abholen."
Grds. gilt, dass der Vermieter der Mieterin wirksam kündigen muss. Ob das geschehen ist, kann ich anhand Ihrer Ausführungen nicht abschließend beurteilen, dies ist aber auch nicht Teil Ihrer Fragestellung.
Nun zu Ihrer eigentlichen Fragestellung:
"Dürfen wir, bei Abwesenheit der Mieterin, die Wohnung räumen und das Türschloss austauschen?"
Das dürfen Sie als Vermieter nicht. Ist einem Mieter (wirksam) gekündigt worden und zieht ein Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, muss der Vermieter den Mieter gerichtlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagen. Nur dann, wenn ein Räumungstitel (Urteil) vorliegt, das Gericht also entschieden hat, dass der Mieter die Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben hat, darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betrieben werden. Außerdem gilt es, etwaige vom Gericht gewährte Räumungsfristen zu beachten. Auch wenn ein Räumungstitel vorliegt, ist für die Zwangsräumung der Gerichtsvollzieher zuständig. Auch dann dürfen Sie also nicht einfach selbständig die Wohnung räumen und das Schloss austauschen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Rönn
Rechtsanwältin