Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn die anfängliche Miete im Dezember 2022 bei 1.390 Euro lag, ist unter Zugrundelegung des aktuellsten VPI mit 121,2 (die Werte sind einsehbar bei destatis.de) eine Erhöhung auf 1.488 Euro im Juli 2025 rechnerisch zulässig.
Entscheidend ist jedoch nicht allein die rechnerische Zulässigkeit der Mieterhöhung, sondern auch deren formale Gültigkeit. Nach § 557b Absatz 3 BGB bedarf es bei der Indexmiete einer ausdrücklichen Erklärung des Vermieters in Textform. Diese muss die eingetretene Änderung des Preisindexes nachvollziehbar darlegen sowie den konkreten Erhöhungsbetrag oder die neue Miete beziffern. Die Mieterhöhung tritt frühestens mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang dieser Erklärung in Kraft.
Ein Mieterhöhungsverlangen ist stets an alle im Mietvertrag benannten Mieter zu richten. Wird das Schreiben nur einem der Vertragspartner zugestellt oder nicht an alle namentlich adressiert, bleibt die Mieterhöhung insgesamt **unwirksam**. Ein Nachholen im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. Auch dann, wenn die Berechnung korrekt ist, entfaltet das Verlangen keine rechtliche Wirkung, solange es den formalen Anforderungen nicht genügt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die geforderte Miete von 1.488 Euro entspricht – bezogen auf die Entwicklung des VPI – den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Wirksamkeit der Mieterhöhung setzt jedoch zwingend ein formal korrektes Mieterhöhungsverlangen voraus, das alle gesetzlichen Voraussetzungen einhält und an sämtliche Mieter gerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
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