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Mieterhöhungsverlangen bei Indexmietvertrag

| 9. Mai 2025 12:21 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich habe gemeinsam mit meiner Frau im November 2022 einen Wohnraummietvertrag mit Wirkung ab dem 1.12.2022 abgeschlossen.

Der Vertrag beinhaltet folgende Klausel:

"1. Die Miete beträgt mit Beginn des Mietverhältnisses am 01.12.2022 EUR 1.390,00.

2. Die weitere Entwicklung des Mietzinses soll durch den Preis von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden. Es handelt sich hierbei um eine Indexmiete gemäß § 557 b BGB.

3. Verändert sich demzufolge der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland) künftig gegenüber dem Stand des Vertragsabschlusses oder einer Neuregelung nach oben oder nach unten, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine Neufestsetzung der Miete im gleichen prozentualen Verhältnis zu verlangen.

4. Diese Indexmiete gilt für die gesamte Laufzeit des Mietverhältnisses.

5. Voraussetzung für eine Mietanpassung ist, dass die Miete, von Erhöhungen nach den §$ 559 bis 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleibt. Eine Erhöhung der Miete nach § 559 BGB kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Änderungen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung der Miete nach § 558 BGB ist während der Laufzeit der Vereinbarung ausgeschlossen."



Ich habe von meinem Vermieter jetzt folgendes Schreiben erhalten, das vom 2. Mai 2025 datiert und hier am 6. Mai zugegangen ist und das nur an mich, nicht aber auch an meine Frau gerichtet ist:

"Gemäß unserem Mietvertrag mit Indexmiete (§ 557b BGB) richtet sich die Miethöhe nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts.

Seit Mietbeginn hat sich der Index verändert, so dass eine Anpassung der Miete erforderlich ist.

Zum Zeitpunkt des Mietbeginns, im Dezember 2022, lag der VPI bei 113,2 Indexpunkten, während der aktuelle Wert zum März 2025 bei 121,2 Punkten liegt. Dies entspricht einer Steigerung um 7,07%.

Dementsprechend erhöht sich die Miete auf rechnerisch EUR 1.488 (Kaltmiete).

Die neue Miete gilt ab dem 1. Juli 2025 (zwei Monate nach Bekanntgabe).

Bitte überweisen Sie ab diesem Zeitpunkt den neuen Mietbetrag auf das Ihnen bekannte Konto."



Eine vorherige Mieterhöhung hat es nicht gegeben.

Ich würde gerne wissen, ob das Mieterhöhungsbegehren in der Sache gerechtfertigt ist, und zwar auch ab dem gewünschten Zeitraum. Kann ich zudem ggf. Honig daraus saugen, dass das Schreiben nur an mich, nicht aber auch an meine Frau gerichtet ist?

9. Mai 2025 | 14:33

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn die anfängliche Miete im Dezember 2022 bei 1.390 Euro lag, ist unter Zugrundelegung des aktuellsten VPI mit 121,2 (die Werte sind einsehbar bei destatis.de) eine Erhöhung auf 1.488 Euro im Juli 2025 rechnerisch zulässig.

Entscheidend ist jedoch nicht allein die rechnerische Zulässigkeit der Mieterhöhung, sondern auch deren formale Gültigkeit. Nach § 557b Absatz 3 BGB bedarf es bei der Indexmiete einer ausdrücklichen Erklärung des Vermieters in Textform. Diese muss die eingetretene Änderung des Preisindexes nachvollziehbar darlegen sowie den konkreten Erhöhungsbetrag oder die neue Miete beziffern. Die Mieterhöhung tritt frühestens mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang dieser Erklärung in Kraft.

Ein Mieterhöhungsverlangen ist stets an alle im Mietvertrag benannten Mieter zu richten. Wird das Schreiben nur einem der Vertragspartner zugestellt oder nicht an alle namentlich adressiert, bleibt die Mieterhöhung insgesamt **unwirksam**. Ein Nachholen im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. Auch dann, wenn die Berechnung korrekt ist, entfaltet das Verlangen keine rechtliche Wirkung, solange es den formalen Anforderungen nicht genügt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die geforderte Miete von 1.488 Euro entspricht – bezogen auf die Entwicklung des VPI – den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Wirksamkeit der Mieterhöhung setzt jedoch zwingend ein formal korrektes Mieterhöhungsverlangen voraus, das alle gesetzlichen Voraussetzungen einhält und an sämtliche Mieter gerichtet ist.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 9. Mai 2025 | 14:40

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Das nenne ich einmal eine prompte und glasklare Antwort. Herzlichen Dank, sehr geehrte Frau Haeske!

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